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Diese Entscheidung

Anlegen mehrerer Zufahrten von einem Grundstück zu einer Straße

OVG Lüneburg, Urteil vom 18.07.2012 - Az.: 7 LB 29/11

Leitsätze:
1. Die Anlegung notwendiger Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist vom Gemeingebrauch in der Form des sog. Anliegergebrauchs gedeckt, sofern nicht straßenrechtliche Sonderregelungen, wie etwa § 8a Abs. 1 FStrG und § 20 Abs. 2 NStrG eingreifen. Die Neuanlage weiterer - nicht erforderlicher - Zufahrten ist demgegenüber erlaubnispflichtig. (amtlicher Leitsatz)

2. Für eine Ordnungsverfügung nach § 22 NStrG ist regelmäßig die formelle Illegalität der Straßenbenutzung ausreichend. Der Straßennutzer hat es selbst in der Hand, den von ihm herbeigeführten Zustand durch einen nachträglichen Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu legalisieren. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine unnötige oder unnötig breite Zufahrt kann, da sie zum Wegfall von Parkraum auf der Straße führt, die Leichtigkeit der Parkplatzsuche und damit den Gemeingebrauch beeinträchtigen, weshalb das Anlegen solcher Zufahrten einer Genehmigungspflicht unterworfen und ggf. auch abgelehnt werden kann. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Das Anlegen einer zweiten Zufahrt gehört nicht schon deshalb zum Anliegergemeingebrauch, weil ansonsten die baurechtlich für eine maximale Ausnutzung der Bebaubarkeit erforderlichen Stellplätze nicht geschaffen werden könnten. Dieser Aspekt ist vielmehr im Verfahren zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)

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