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Diese Entscheidung

Sondernutzungserlaubnis für Verpflegungsstände im Rahmen einer Demonstration

VG Köln, Beschluss vom 01.03.2012 - Az.: 18 L 260/12

Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Verpflegungsständen muss die genaue Anzahl und Standorte enthalten, um bescheidungsfähig zu sein. (amtlicher Leitsatz)

2. Aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Verpflegungsstände. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2012/18_L_260_12beschluss20120301.html