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Diese Entscheidung

Umhergehen mit Werbetafeln als Sondernutzung

VG Köln, Urteil vom 24.08.2012 - Az.: 18 K 5128/11

Leitsätze:
1. Ob Gemeingebrauch oder Sondernutzung an einer öffentlichen Straße vorliegt, hängt nicht davon ab, ob die jeweilige Benutzung den Gemeingebrauch anderer stört. Denn jeder Gebrauch der Straße schließt den gleichzeitigen Gebrauch durch jeden anderen an der jeweiligen Stelle aus und stört ihn insofern. Maßgeblich ist vielmehr nur der Umfang der Widmung. Ein geringes Ausmaß der Störung durch eine außerhalb des Widmungszwecks liegende Nutzung ist nicht bei der Prüfung, ob überhaupt eine Sondernutzung vorliegt, sondern erst bei der Entscheidung darüber, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, zu berücksichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Das Umherlaufen mit Werbetafeln auf einer öffentlichen Straße stellt eine Sondernutzung und keinen Gemeingebrauch, auch keinen Anliegergemeingebrauch, dar. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2012/18_K_5128_11urteil20120824.html