Leitsätze:
Die Widmung einer öffentlichen Straße ist regelmäßig ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine Beteiligung des Rats nicht erforderlich ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/11_A_1422_11beschluss20120604.html