Leitsätze:
1. Für die aufwandsteuerrechtliche Abgrenzung von privatem und gewerblichem Aufwand ist von den Zielsetzungen desjenigen, der den Aufwand betreibt, auszugehen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Wer einen Hund in der Absicht hält, ihn gefälligkeitshalber unentgeltlich einem anderen - auch einem Angehörigen - für dessen gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hält ihn selbst zu privaten Zwecken und kann daher hundesteuerpflichtig sein. (Leitsatz des Herausgebers)
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