Leitsätze:
Ein Flurstück, das auf der Grundlage alten württembergischen Rechts unselbständiger Teil mehrerer im Grundbuch selbständig eingetragener Grundstücke ist, ist erschließungsbeitragsrechtlich wie ein im Miteigentum stehendes - separates - Buchgrundstück zu behandeln. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: