Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.12.2012 - Az.: 5-VII-12
Leitsätze: Eine Altersgrenze von 65 Jahren für die Wahl zum Landrat und zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)