Keine Klagebefugnis des Gemeindesteuerpflichtigen gegen Kreisumlagebescheid
BVerwG, Beschluss vom 04.04.1961 - Az.: VII B 118.61
Leitsätze:
Der einzelne Gemeindesteuerpflichtige kann den gegen seine Gemeinde erlassenen Kreisumlagebescheid nicht mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten. (amtlicher Leitsatz)
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Volltext
Tenor
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 4. April 1961 durch den SenatsprÀsidenten Witten und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer beschlossen:
Die Beschwerde der KlĂ€gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1960 wird zurĂŒckgewiesen.
Die KlÀgerin trÀgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird fĂŒr das Beschwerdeverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Durch Bescheid vom 2. Juli 1958 hat der Beklagte die Gemeinde B. fĂŒr das Rechnungsjahr 1958 zu einer Kreisumlage von 97.737 DM herangezogen. Den Einspruch der Gemeinde wies er zurĂŒck. Daraufhin erhob neben der Gemeinde die KlĂ€gerin Anfechtungsklage mit dem Antrage, den Veranlagungsbescheid vom 2. Juli 1958 und den Einspruchsbescheid vom 23. Juli 1958 aufzuheben. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der KlĂ€gerin.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die KlÀgerin hat eine Anfechtungsklage erhoben. Eine solche Klage ist nach §
42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur zulĂ€ssig, wenn die KlĂ€gerin geltend machen kann, daĂ sie durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt ist. Das ist nicht der Fall. Der Bescheid ist ausschlieĂlich an die Gemeinde B. gerichtet und begrĂŒndet ausschlieĂlich ein RechtsverhĂ€ltnis zwischen der, Beklagter, und der Gemeinde B.. Er kann ausschlieĂlich in Rechte der Gemeinde B. eingreifen. Die KlĂ€gerin kann durch ihn nur mittelbar und tatsĂ€chlich, nicht rechtlich, insofern berĂŒhrt werden, als die erhöhte Kreisumlage erhöhte Gemeindesteuern zur Felge haben kann, die auch die KlĂ€gerin treffen. Wenn aber die KlĂ€gerin, was unzweifelhaft ist und einer KlĂ€rung durch Zulassung der Revision nicht bedarf, durch den Umlagebescheid nicht beschwert wird, kann ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision meinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des §
132 VwGO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
154 Abs. 2 VwGO.