Leitsätze:
Entscheidet sich ein Gebäudeeigentümer und Vermieter, die anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und als Nebenkosten umzulegen, sondern die Mieter direkt vom Träger der Abfallentsorgung veranlagen zu lassen, so obliegt es ihm, sich über etwaige Gebührenrückstände eines Mieters zu informieren. Eine Pflicht des Abfallentsorgungsträgers, den Eigentümer selbst zeitnah über Gebührenrückstände zu informieren, besteht nicht. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={12F568F9-C594-47A6-9E56-9AD682DF880C}