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Diese Entscheidung

Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss per Dringlichkeitsentscheidung des Kreisausschusses

BGH, Urteil vom 06.10.1965 - Az.: 2 StR 560/64

Leitsätze:
Im Lande Nordrhein-Westfalen ist die Wahl einer Vertrauensperson für den in § 40 GVG vorgesehenen Ausschuss (den Schöffenwahlausschuss, Anm. d. Hrsg.) wirksam, auch wenn sie vom Kreisausschuss durch Dringlichkeitsentscheidung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LKrO vorgenommen und vom Kreistag erst nach der Schöffenwahl mit der gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderlichen Mehrheit genehmigt worden ist. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Gründe

I.

Verfahrensrügen

1.)

Der Einwand, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen, insbesondere des Schöffen D., zum Schöffenamt nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch.

a)

Als Vertrauensperson für den Landkreis Düsseldorf-Mettmann hatte der Kaufmann L. an der Sitzung des Schöffenwahlausschusses am 9. Oktober 1962 teilgenommen. Die Meinung der Revision, L. sei nicht vorschriftsmäßig nach § 40 Abs. 3 GVG gewählt worden, trifft nicht zu. Allerdings entsprach die Mitteilung des Oberkreisdirektors an das Amtsgericht in Düsseldorf vom 9. Juli 1962, der Kreistag habe die Wahl vorgenommen, nicht den Tatsachen, wie sich aus seiner im Revisionsrechtszuge herbeigeführten Äußerung vom 18. Mai 1965 ergibt. Danach ist der Kaufmann L. als Vertrauensperson am 28. Juni 1962 durch den Kreisausschuß gewählt worden, der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 (GVBl S. 305) in allen nicht aufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet, die der Beschlußfassung des Kreistages unterliegen. Hier war die Wahl der Vertrauensperson unaufschiebbar, weil der Amtsgerichtspräsident in Düsseldorf mit Schreiben vom 18. April 1962 dem Landkreis für die Bekanntgabe der Vertrauensperson eine Frist bis zum 31. Juli 1962 gesetzt hatte und der Kreistag in der Zeit zwischen dem Eingang des Schreibens und dem Ablauf der Frist nicht zusammentrat. Überdies hat der Kreistag die Wahl am 5. November 1962 ausdrücklich und einstimmig bestätigt.

Hiernach können gegen die Wirksamkeit der Bestellung des Kaufmanns L. zur Vertrauensperson und damit gegen die Gültigkeit der Schöffenwahl Bedenken nicht erhoben werden.

Nach Ansicht der Revision hat der Kaufmann L. an der Sitzung des Wahlausschusses deshalb ohne gesetzliche Legitimation teilgenommen, weil seine Wahl zur Vertrauensperson tatsächlich erst nach dieser Sitzung stattgefunden habe. Die Revision beruft sich für diese Auffassung vor allem auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 20, 37. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger zudem in Zweifel gezogen, ob die in § 34 Abs. 3 Satz 1 a.a.O. vorgesehene Regelung bei der Wahl der Vertrauensperson Anwendung finden könne, weil ihr die Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG entgegenstehe; denn mit der zur Wahl berufenen "Vertretung" sei hier die Vertretung gemeint, die den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche. Das treffe allein auf den Kreistag selbst zu, so daß nur er, nicht aber der Kreisausschuß die Wahl habe vornehmen dürfen; die spätere Genehmigung des Kreistages sei unbeachtlich, weil sie erst nach der Sitzung des Schöffenwahlausschusses vom 9. Oktober 1962 erteilt worden sei.

Der erkennende Senat kann dieser Meinung nicht beipflichten. Allerdings hat der 1. Strafsenat in BGHSt 20, 37 entschieden, daß im Lande Baden-Württemberg der Kreisrat (§ 26 der Landkreisordnung) die Vertrauensperson für den in § 40 GVG genannten Ausschuß nicht selbst wählen könne, daß diese Befugnis vielmehr ausschließlich dem Kreistag selbst zustehe; insofern könne auch der Kreistag der vom Kreisrat getroffenen Wahl nicht nachträglich mit rückwirkender Kraft zustimmen. Die Entscheidung beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß nur der Kreistag die Vertretung der Einwohner des Landkreises, der Kreisrat dagegen ein Verwaltungsorgan des Landkreises sei. Über Rechtsstellung und Aufgaben des Kreisrates sagt allerdings § 26 LKrO ausdrücklich, daß dieser "als Verwaltungsorgan" entscheide. Ob man schon hierin einen durchgreifenden Grund sehen kann, mag zweifelhaft sein, da § 13 LKrO auch den Kreistag als "Verwaltungsorgan" des Landkreises bezeichnet. Hinzu kommt aber, daß das Gesetz dem Kreisrat für Eilfälle eine völlig selbständige Entscheidungsbefugnis zuweist, obwohl die personelle Zusammensetzung des Kreisrats nicht auf die Mitglieder des Kreistags beschränkt ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LKrO entscheidet der Kreisrat in dringenden Angelegenheiten "an Stelle" des Kreistags, ohne daß das Gesetz in irgendeiner Weise die Genehmigung seiner Beschlüsse durch den Kreistag vorsähe. Der Kreisrat setzt sich nicht nur aus Mitgliedern des Kreistags zusammen; zu ihm gehören auch von Amts wegen die Oberbürgermeister der großen Kreisstädte, die sogar im Verhinderungsfalle von ihrem allgemeinen Stellvertreter vertreten werden. Der Landrat gehört zwar sowohl dem Kreistag als auch dem Kreisrat als Vorsitzender an (§ 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 LKrO); er hat indessen nicht im Kreistag, wohl aber im Kreisrat Stimmrecht (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Zu den Mitgliedern des Kreisrats gehören also Personen, die nicht zu den als Vertreter der Einwohner des Landkreises Gewählten gezählt werden können.

Für die Kreisausschüsse im Lande Nordrhein-Westfalen gelten wesentlich andere Vorschriften, die den Senat zu der Auffassung führen, daß die von der Revision unterstellte Bindung an die Entscheidung des 1. Strafsenats im Sinne des § 136 GVG nicht gegeben ist. Dem Kreisausschuß dürfen ohne Ausnahme nur Mitglieder des Kreistags angehören; den Vorsitz führt nicht der Oberkreisdirektor, sondern der vom Kreistag aus seiner Mitte gewählte Landrat oder dessen vom Kreisausschuß an seiner Stelle gewählte Stellvertreter. Der Oberkreisdirektor gehört dem Kreisausschuß auch nicht als Mitglied an (§ 24 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 LKrO). Sämtliche Mitglieder des Kreisausschusses sind somit als Vertreter der Einwohner des Landkreises gewählte Personen. Die Beschlüsse des Kreisausschusses in unaufschiebbaren Angelegenheiten sind zwar nach wohl einhelliger Ansicht der Praxis und des Schrifttums kraft "Dringlichkeitsvollmacht" mit sofortiger und uneingeschränkter Rechtswirksamkeit ausgestattet; es ist aber ein Kontrollrecht des Kreistags vorgesehen, die Beschlüsse müssen dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden (§ 34 Abs. 3 LKrO).

Angesichts dieser gesetzlichen Regelung besteht kein überzeugender Grund für die Auffassung, die Wahl des Kaufmanns L. zur Vertrauensperson entspreche nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 3 GVG. Allerdings war die Wahl durch den Kreisausschuß zunächst keine ausreichende Legitimation. Dabei mag dahinstehen, ob der Wortlaut des § 40 Abs. 3 GVG die Auslegung gestatten würde, daß schon die kraft Dringlichkeitsvollmacht ergangene Entscheidung der gesetzlichen Anforderung genüge. Eine solche Auslegung verbietet sich deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich die Zweidrittelmehrheit des Kreistags vorschreibt, die bei einer Entscheidung des Kreisausschusses nicht festgestellt werden kann. Darauf hat der 1. Strafsenat in BGHSt 20, 37 mit Recht hingewiesen. Indessen folgt daraus nicht, daß § 40 Abs. 3 GVG gebiete, der nachträglichen mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit beschlossenen Genehmigung des Kreistages die Wirksamkeit abzusprechen. (Für Dringlichkeitsentscheidungen des Kreisrats in Baden-Württemberg mag das angesichts seiner personellen Zusammensetzung geboten sein). Die Verteidigung hat zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigung angedeutet und die Auffassung vertreten, die Regelung des § 40 Abs. 3 GVG müsse, da sie der Sache nach an das Gebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpfe, streng ausgelegt werden mit der Folge, daß ein Verfahren mit nachträglicher Genehmigung für die Wahl der Vertrauensperson überhaupt nicht zugelassen werden dürfe. Diese Bedenken sind aber nach Ansicht des Senats schon deshalb unbegründet, weil Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber nicht gehindert hätte, die Wahl der Vertrauensperson einem anderen Organ des unteren Verwaltungsbezirkes zu übertragen. Der Gefahr des Mißbrauchs, die sich aus der nachträglichen, d.h. erst nach der Sitzung des Schöffenwahlausschusses erteilten Genehmigung allenfalls ergeben könnte, hat der Gesetzgeber in ausreichender Weise durch die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit vorgebeugt. Nach allem kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Anerkennung der nachträglichen Genehmigung jedenfalls dann den Anforderungen des § 40 Abs. 3 GVG entspricht, wenn, wie in Nordrhein-Westfalen, dem zunächst entscheidenden Organ ausschließlich Mitglieder des Kreistags angehören, und wenn die Genehmigung mit der vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit vor dem Beginn der richterlichen Tätigkeit der gewählten Schöffen erteilt wird.

b)

Durch die im Revisionsrechtszuge veranlaßte Stellungnahme des Oberstadtdirektors von Düsseldorf vom 8. April 1965 ist der Einwand der Revision widerlegt, § 40 Abs. 2 GVG sei verletzt, weil der Beigeordnete Dr. Imroll als Verwaltungsbeamter bei der Sitzung des Wahlausschusses am 9. Oktober 1962 mitgewirkt habe. Zwar gehören, wie die Revision zutreffend vorträgt, nach § 1 der Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1958 (GVBlNW 268) den gemäß § 40 GVG zu bildenden Ausschüssen an sich die Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich die Amtsgerichte ihren Sitz haben, als Verwaltungsbeamte an. Ist aber der Hauptverwaltungsbeamte einer kreisfreien Stadt an der Teilnahme verhindert, so kann er sich, wie in der genannten Vorschrift des weiteren bestimmt ist, durch seinen allgemeinen Vertreter oder durch einen anderen Beigeordneten vertreten lassen. Von dieser Befugnis konnte und mußte hier der Oberstadtdirektor von Düsseldorf Gebrauch machen, da er ausweislich seiner Erklärung vom 8. April 1965 an dem Tage, an dem die Sitzung des Wahlausschusses abgehalten wurde, anderweitig dienstlich in Anspruch genommen war. Daß er nicht persönlich die Vertretung geregelt hat, kann schon deshalb nicht mit Erfolg als verfahrensrechtlich fehlerhaft bemängelt werden, weil er in Urlaub war und daher sein allgemeiner Vertreter die entsprechende Anordnung getroffen hat.

c)

Gleichfalls widerlegt ist das Vorbringen der Revision, die Schöffen D. und Sp. seien unter Verletzung der §§ 45 und 48 GVG nicht für einzelne ordentliche Sitzungen, sondern für alle, also auch für etwaige außerordentliche Sitzungen der Strafkammern ausgelost worden, die in die Zeit zwischen dem 23. Januar und 11. Februar 1964 fielen. Wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 7. August 1964 ergibt, ist die Auslosung nicht für alle Sitzungen schlechthin, vielmehr für sechs aufeinanderfolgende, zuvor zeitlich festgelegte ordentliche Sitzungen vorgenommen worden. Diese Art der Auslosung ist nicht gesetzwidrig, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 31. März 1955 - 3 StR 4/55 - (LM Nr. 3 zu § 45 GVG) ausgesprochen hat.

Soweit die Revision weiterhin geltend macht, die beiden Schöffen hätten nicht gemeinsam für die sechs Sitzungstage ausgelost werden dürfen, scheitert der Einwand schon daran, daß er nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO a.F. vorgesehenen Frist erhoben worden ist. Die in dem - erst nach Ablauf dieser Frist bei dem Landgericht eingegangenen - Schriftsatz vom 4. November 1964 enthaltene Behauptung, gerade diese Handhabung der Auslosung sei mit der Revision beanstandet worden, findet in den Ausführungen der Rechtsmittelbegründungsschrift keine Stütze. Sie haben allein den Vorwurf zum Gegenstands daß die beiden Schöffen für alle Sitzungen, also für ordentliche und außerordentliche, in der Zeit vom 23. Januar bis 11. Februar 1964 ausgelost worden seien, was auch in dem abschließenden Satz deutlich zum Ausdruck kommt, in dem es heißt, der Unterschied zu § 48 GVG sei nicht beachtet, wenn ein Schöffe für eine "Periode" ausgelost werde, wie das beim Schwurgericht der Fall sei. Die Rüge, die Auslosung eines "Schöffenpaares" widerspreche dem Gesetz, ist somit nicht fristgerecht angebracht worden und deshalb unzulässig.