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Diese Entscheidung

Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens; Pflichten der Gemeinden bei Entscheidung über Konzessionen für Strom- und Gasnetze

VGH Mannheim, Beschluss vom 22.08.2013 - Az.: 1 S 1047/13

Leitsätze:
1. Die Begründung eines Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO darf für das Bürgerbegehren werben und Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Sie muss die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zutreffend darstellen. Die Begründung ist rechtswidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Gemeinden sind nach § 46 EnWG, §§ 19, 20 GWB und den unionsrechtlichen Grundsätzen über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen verpflichtet, für Verträge über Wegenutzungsrechte zur Verlegung und zum Betrieb von Energieversorgungsleitungen i.S.v. § 46 Abs. 2 EnWG ein transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren durchzuführen. (amtlicher Leitsatz)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17220