Leitsätze:
1. Ist ein Bürgerbegehren aus sich heraus verständlich, so kann dessen Begründung knapp gehalten werden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein auf Einstellung einer begonnenen Bauleitplanung gerichtetes Bürgerbegehren bleibt auch dann zulässig, wenn die Gemeinde mit einer Nachbargemeinde eine auf eine gemeinsame Planung gerichtete Zweckvereinbarung abgeschlossen hat. (amtlicher Leitsatz)
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