Leitsätze:
Aus den in Nordrhein-Westfalen bestehenden Bestimmungen zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags ergibt sich kein Verbot der Erhebung von Vergnügungsteuer auf das Spiel an Geldspielgeräten, selbst wenn die Steuererhebung außer fiskalischen Zwecken auch einen Lenkungszweck verfolgt. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/14_A_1677_13_Beschluss_20130827.html