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Diese Entscheidung

Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch motivierten Körperverletzung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2013 - Az.: 10 A 10573/12

Leitsätze:
1. § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO RLP, wonach ein Ratsmitglied aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden kann, wenn es nach seiner Wahl rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird und durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat, verletzt bei verfassungskonformer Auslegung nicht die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 LV. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO RLP muss die Straftat von beträchtlichem Gewicht sein und sich zudem in besonderem Maße negativ auf das Ansehen und damit die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates auswirken. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch im Übrigen ist § 31 GemO RLP verfassungsgemäß. (amtlicher Leitsatz)

4. Bei der Beratung über einen Ratsausschluss wegen einer Straftat ist der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene mit einer öffentlichen Beratung einverstanden wäre. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Zu Beginn der Beratung über einen Ratsausschluss kann der Betroffene angehört werden, ohne dass dies den darauffolgenden Beschluss wegen Mitwirkung eines Befangenen unwirksam machen würde. (Leitsatz des Herausgebers)

6. Eine gefährliche Körperverletzung, begangen an einem politischen Gegner, ist auch nach verfassungskonformer Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO RLP eine Tat, wegen der ein Ratsausschluss möglich ist. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Aufgehoben durch Urteil des BVerwG vom 21.01.2015, DRiK Nr. 1853

Fundstelle im WWW

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B5B6C637-15EA-4E30-A7AD-0E3002736B26}