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Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens

VG Braunschweig, Urteil vom 21.05.2008 - Az.: 1 A 211/07

Leitsätze:
1. Bei der Auslegung des Inhaltes eines Bürgerbegehrens kommt es nicht nur auf den Antrag an, sondern wegen ihres für das Begehren werbenden Charakters auch auf die beigefügte Begründung und den Kostendeckungsvorschlag. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein unter anderem auf den Neubau eines Schwimmbades gerichtetes Bürgerbegehren entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der im Übrigen detaillierte Kostendeckungsvorschlag die laufenden Betriebskosten des Schwimmbades sowie die Deckung dieser Kosten nicht erwähnt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020070002111%20A