Leitsätze:
Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG vermitteln dem Anlieger einer öffentlichen Straße grundsätzlich keinen Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung. (amtlicher Leitsatz)
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