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Diese Entscheidung

Klage eines Ortsvorstehers wegen mit Dienstbezeichnung "Bürgermeister" unterzeichnetem Leserbrief

VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2009 - Az.: 3 K 859/08

Leitsätze:
1. Hat ein Bürgermeister einen Leserbrief mit seiner Dienstbezeichnung unterzeichnet, so indiziert dies, dass er den Brief nicht als Privatperson, sondern in amtlicher Eigenschaft verfasst hat. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Klage eines Ortsvorstehers auf Widerruf von Behauptungen über seine Amtsführung durch den Bürgermeister ist eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Das beamtenrechtliche Verbot, innerdienstliche Streitigkeiten in der Öffentlichkeit auszutragen, gilt auch für einen Streit zwischen Bürgermeister und Ortsvorsteher. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Berufung teils zugelassen, Zulassung der Berufung teils abgelehnt durch VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2009, 4 S 1058/09. Zu den in den Leitsätzen angesprochenen Fragen wurde die Zulassung der Berufung abgelehnt.

Volltext

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, die im Folgenden bezeichneten Behauptungen im Leserbrief ihres Bürgermeisters an den "Zollern-Alb-Kurier" vom 08.01.2008 zu widerrufen:

a)

es hätten "erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher" bestanden, "wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsratsprotokollen denkt";

b)

der Kläger habe "anlässlich der Bürgermeisterwahl ... dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen".

Der Widerruf hat zu erfolgen durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des "Zollern-Alb-Kurier" innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils und durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Meßstetten.

Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Widerruf von Äußerungen in einem Leserbrief.

Der Kläger war von 2004 bis zum 25.01.2008 Ortsvorsteher des Stadtteils Tieringen der beklagten Stadt. Der zunächst Beklagte, Herr ..., ist seit dem Jahre 1991 Bürgermeister der Stadt.

Am 16.09.2007 fanden Bürgermeisterwahlen statt, bei denen Herr ... die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhielt. Auf die Wahlanfechtung eines Mitbewerbers hin erklärte das Landratsamt Zollernalbkreis. die Wahl für ungültig , woraufhin am 23.12.2007 die Wahl wiederholt wurde. Dabei wurde Herr ... wieder gewählt.

Mit Schreiben an die beklagte Stadt vom 01.01.2008 erklärte der Kläger, er sei zu dem Entschluss gekommen, seine ehrenamtliche Tätigkeit als Ortschaftsrat, Ortsvorsteher und Gemeinderat mit sofortiger Wirkung zu beenden. Er begründete diese Entscheidung mit der Unvereinbarkeit, die diese Ehrenämter mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Firma mit sich brächten. Da seine Firma nicht nur regional, sondern auch Aufträge im gesamten Bundesgebiet ausführe, sei er sehr oft nicht in Tieringen. Das Tätigkeitsfeld der Firma und somit auch sein Aufgabengebiet habe sich im letzten Jahr stark gewandelt. Daraufhin stellte der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 25.01.2008 durch Beschluss fest, dass beim Kläger ein wichtiger Grund i.S.v. § 16 Gemeindeordnung - GemO - vorliege, weshalb er mit Ablauf des 25.01.2008 aus dem Gemeinderat ausscheide und auch sein Amt als Ortsvorsteher von Tieringen. niederlege.

Bereits zuvor, nämlich am 07.01.2008, hatte die Tageszeitung "Zollern-Alb-Kurier" über das Rücktrittsgesuch des Klägers vom 01.01.2008 berichtet.

Tags darauf , am 08.01.2008, erschien im Zollern-Alb-Kurier ein Leserbrief von Herrn ..., der mit " ..., Bürgermeister Meßstetten." unterzeichnet war. Der Leserbrief ist überschrieben mit "Rücktritt des Ortsvorstehers als Folge politischer Isolation" und enthält u.a. folgende Ausführungen:

"Zu nennen sind darüber hinaus erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher, wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsratsprotokollen denkt. All diese Umstände haben seine Arbeit als Ortsvorsteher und damit die der Ortschaftsverwaltung Tieringen in hohem Maße belastet.

Anlässlich der Bürgermeisterwahl hat ... dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen. Dieser Frage ist er mit seinem freiwilligen Rücktritt nun zuvorgekommen."

Daraufhin wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 18.01.2008 an den "Bürgermeister der Stadt Meßstetten, Herr ..." und zitierte zunächst die Passage aus dem Leserbrief, in der es heißt, der Kläger habe anlässlich der Bürgermeisterwahl Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, die die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens hätten aufkommen lassen, dieser Frage sei er mit seinem freiwilligen Rücktritt nur zuvor gekommen. Weiter heißt es in dem Schreiben, der Inhalt dieser Äußerung sei eindeutig und unmissverständlich: Wenn der Kläger nicht von seinem Amt als Ortsvorsteher zurückgetreten wäre, hätte sich für den Bürgermeister die Frage seiner Amtsenthebung gestellt. Mit dieser Aussage habe der Bürgermeister in die persönlichen Rechte des Klägers eingegriffen. Der Bürgermeister werde deshalb aufgefordert zu erklären, durch welche konkreten Äußerungen oder Handlungen der Kläger Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet habe sowie auf welcher Grundlage und aus welchen rechtlichen Gründen die Aktivitäten des Klägers anlässlich der Bürgermeisterwahl die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens hätten aufkommen lassen. Weiter heißt es, diese Aufforderung diene dem Versuch, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen; falls bis zum 05.02.2008 keine oder keine ausreichende Stellungnahme auf die Fragen erfolge, werde die Sache ohne weiteres auf dem Rechtsweg ausgetragen. Das Landratsamt erhielt eine Abschrift des Schreibens.

Mit weiterem Schreiben vom 29.02.2008 wandte sich der Kläger an das Landratsamt und setzte sich wiederum mit dem Vorwurf auseinander, er habe Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet und damit die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen lassen.

Damit behaupte der Bürgermeister ein Dienstvergehen des Klägers, welches mit der schwersten Disziplinarmaßnahme bedroht sei. Damit habe der Bürgermeister zugleich das strikte Gebot der Nichtöffentlichkeit aller Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung verletzt. Somit stehe fest, dass der Bürgermeister durch seinen veröffentlichten Leserbrief in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gehandelt habe. Es werde deshalb angefragt, ob das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde sich mit dem Leserbrief des Bürgermeisters befasse.

In seiner Antwort auf dieses Schreiben vom 14.03.2008 wies der Landrat darauf hin, dass eine Entfernung aus dem Dienst für einen Beamten nur über ein förmliches Disziplinarverfahren erfolgen könne. Hierfür wäre im Falle des Klägers - falls ein solches Verfahren in Frage gekommen wäre - das Landratsamt zuständig gewesen. Hierfür hätten aber keine Anhaltspunkte vorgelegen und es seien auch keine derartigen Punkte an das Landratsamt herangetragen worden. Eine diesbezügliche Überprüfung erübrige sich ohnedies, nachdem der Kläger zwischenzeitlich aus dem Amt ausgeschieden sei. Es seien aber bezüglich eines eventuellen Disziplinarverfahrens keinerlei Überlegungen vom Landratsamt als zuständiger Einleitungsbehörde angestellt worden. Auch dem Bürgermeister gegenüber werde kein Handlungsbedarf gesehen. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Mit der Angelegenheit hätten wir uns als Rechtsaufsichtsbehörde dann beschäftigt, wenn Herr Bürgermeister ... im Rahmen eines Disziplinarverfahrens auf Herrn ... zugegangen wäre bzw. wenn er ein Verfahren hätte einleiten wollen; die (unzutreffende) Aussage in seinem Brief reicht hierfür nicht aus".

Der Bürgermeister, dem das Schreiben zur Kenntnisnahme zugeleitet worden war, wandte sich daraufhin unmittelbar an den Landrat und machte geltend, im Ergebnis gehe er mit dessen Rechtsauffassung einig. Nicht einverstanden sei er allerdings damit, dass von einer unzutreffenden Aussage seinerseits die Rede sei. Diese Bewertung sei insofern falsch, als er ganz bewusst formuliert habe, "welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen". Damit habe er ganz bewusst keine absolute Aussage getroffen, sondern über das Wort "Frage" ein Prüfverfahren hineininterpretiert. Diese Prüfung hätte natürlich zu dem Ergebnis führen können, dass von einem Amtsenthebungsverfahren eben Abstand genommen wird. Was also gar nicht ausgesagt sei, könne folglich auch nicht unzutreffend sein.

Am 19.04.2008 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen, wobei er die Klage gegen "Herrn ..., Bürgermeister" unter Nennung dessen Privatadresse gerichtet hatte. Er erstrebt den Widerruf der beiden oben zitierten Passagen aus dem Leserbrief.

Nach einem Hinweis des Gerichts auf ein einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2008, er richte die Klage nunmehr gegen die Stadt Meßstetten. Zur Klagebegründung wird zunächst vorgetragen, die Klageänderung sei zulässig, weil sie sachdienlich sei. Auf die Einwilligung der neuen Beklagten komme es deshalb nicht an. Es diene der Prozessökonomie, den Streitfall in einem einzigen Prozess zu beenden. Der Streitstoff bleibe der gleiche, nämlich die Äußerung des Bürgermeisters. Es habe deshalb keiner Rücknahme der Klage gegenüber dem Bürgermeister und der anschließenden (Neu-)Erhebung einer Klage gegen die Stadt bedurft.

Es handle sich - so wurde nach einem weiteren Hinweis des Gerichts erklärt - vorliegend nicht um eine beamtenrechtliche Streitigkeit. Deshalb habe es auch keines Widerrufsantrags bei der Beklagten und keines Vorverfahrens bedurft. Wolle man es anders sehen, so sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich vor Klageerhebung an den Bürgermeister gewandt habe. Dieser habe auf das Schreiben vom 18.01.2008 aber nicht reagiert.

Ferner wird geltend gemacht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Widerruf der beiden im Klagantrag näher beschriebenen Passagen in dem Leserbrief und Veröffentlichung des Widerrufs im Zollern-Alb-Kurier. und im Amtsblatt der Stadt zu. Der Bürgermeister habe mit seinen Äußerungen dienstliche Pflichten und damit zugleich die persönliche Ehre des Klägers verletzt. Die "Amtsenthebung" sei in der Form der Entfernung aus dem Dienst die schwerste Disziplinarmaßnahme, die gegen einen Ehrenbeamten zulässig sei. Sie setze also ein entsprechend schwerwiegendes Dienstvergehen voraus. Der Annahme eines solchen Dienstvergehens stehe aber schon die Äußerung des Landrats in seinem Schreiben vom 14.03.2008 entgegen, in dem ausgeführt werde, dass für ein förmliches Disziplinarverfahren keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten und auch keine derartigen Punkte an das Landratsamt herangetragen worden seien, es seien auch keinerlei Überlegungen zu einem eventuellen Disziplinarverfahren angestellt worden. Nach allem habe der Bürgermeister mit seiner öffentlichen Äußerung in der größten Tageszeitung im Zollernalbkreis, der Kläger habe Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, die die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen, dem er mit seinem freiwilligen Rücktritt nur zuvor gekommen sei, die persönliche Ehre des Klägers aufs Gröbste verletzt. Sachliche Gründe, die auch nur Ermittlungen wegen einer Amtsenthebung des Klägers hätten rechtfertigen können, seien vom Beklagten nicht ansatzweise dargetan worden und lägen auch nicht vor. Entsprechendes gelte für die weiteren Ausführungen im Leserbrief, insbesondere für die Behauptung, es hätten erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher bestanden. Die Ortschaftsratsprotokolle seien jederzeit pünktlich und korrekt geführt worden. Welche konkreten Probleme die Beklagte mit der Amtsführung des Klägers als Ortsvorsteher sonst gehabt haben wolle, habe sie nie dargelegt.

Der Einwand, wegen aktiver Teilnahme am politischen Meinungskampf müsse sich der Kläger auch härtere Formulierungen gefallen lassen, gehe an der Sache vorbei. Insbesondere sei der Kläger nicht Mitbewerber des amtierenden Bürgermeisters im Wahlkampf gewesen. Richtig sei, dass der Kläger eine kritische Einstellung zur Amtsführung des Bürgermeisters gehabt und geäußert habe. Dafür habe es aber gewichtige sachliche Gründe gegeben. Der Kläger habe aber nicht in dezidierter Weise am Bürgermeisterwahlkampf teilgenommen. Richtig sei allerdings, dass er in einem Interview in der Zeitung "..." bekannt habe, er halte den Gegenkandidaten des jetzigen Bürgermeisters für einen "guten Mann". Bei der Behauptung, der Kläger habe Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, die die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen, handle es sich nicht lediglich um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, für die der Bürgermeister jegliche Konkretisierung und Beweisführung schuldig geblieben sei. Der Vorwurf, derartige Aktivitäten entfaltet zu haben, sei deshalb noch schlimmer, weil er mangels Konkretisierung der Aktivitäten allen Interpretationen und Vermutungen freien Raum lasse. Noch gravierender seien die Äußerungen, die Aktivitäten des Klägers hätten die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen lassen. Die letzte Steigerung der Attacke des Bürgermeisters sei die Behauptung, der Kläger sei der Frage seiner Entfernung aus dem Dienst durch seinen freiwilligen Rücktritt zuvor gekommen. Die beanstandeten Äußerungen seien insgesamt ehrenrührig. Sie seien geeignet, wenn sie nicht ausgeräumt werden, den Kläger im öffentlichen Ansehen empfindlich herabzusetzen.

Nachdem der Kläger zunächst u.a. beantragte hatte, der Widerruf habe durch eine Veröffentlichung im redaktionellen Teil des Zollern-Alb-Kuriers zu erfolgen, schränkte er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung im Wege einer teilweisen Klagerücknahme ein und beschränkte ihn auf die Verurteilung des Klägers, eine Widerrufserklärung gegenüber der Redaktion des Zollern-Alb-Kuriers abzugeben. Darüber hinaus verlangt er weiterhin die Veröffentlichung der Widerrufserklärung im Amtsblatt der Beklagten. Dies sei, nachdem nunmehr die Stadt Beklagte sei, noch zwingender als zuvor.

Auf die von Beklagtenseite vorgelegte Aufstellung von Vorgängen, die nach Auffassung der Beklagten die vom Kläger beanstandeten Äußerungen im Leserbrief rechtfertigten, replizierte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2009.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die im Folgenden bezeichneten Behauptungen im Leserbrief ihres Bürgermeisters an den "Zollern-Alb-Kurier" vom 08.01.2008 zu widerrufen:

a)

es hätten "erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher" bestanden, "wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsratsprotokollen denkt";

b)

der Kläger habe "anlässlich der Bürgermeisterwahl ... dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen".

Der Widerruf hat zu erfolgen durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des "Zollern-Alb-Kuriers" innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils und durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Meßstetten.

Im Übrigen nimmt der Kläger die Klage zurück.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erklärt sich mit der teilweisen Klagerücknahme einverstanden.

Zur Begründung des Klagabweisungsantrags wird vorgetragen, zutreffend sei, dass die Stadt Meßstetten. und nicht Herr ... persönlich passivlegitimiert sei. Der Klageänderung werde aber widersprochen. Sie diene nicht der Prozessökonomie, da sie weder zeitlich noch sachlich einen Vorteil gegenüber der notwendigen Klagerücknahme und neuen Klageerhebung gegenüber der Stadt erbringe. Sie sei auch nicht durch irgendwelche äußeren Umstände veranlasst, sondern allein durch die von Klägerseite zu vertretende Auswahl des falschen Beklagten.

Vorliegend handle es sich nicht um eine beamtenrechtliche Streitigkeit. Entscheidend sei nämlich, dass ein Ortsvorsteher gewählt werde, Vertreter des Bürgermeisters sei und über einen weisungsfreien Aufgabenbereich verfüge.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein Anspruch auf Veröffentlichung im Amtsblatt bestehe von vorne herein nicht. Beim Widerrufsanspruch handle es sich um einen reinen Restitutionsanspruch, der auf Wiederherstellung des status quo ante gerichtet sei. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde habe es - was die streitgegenständlichen Äußerungen angehe - nicht gegeben. Der Kläger könne damit nicht darlegen, dass eine angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Amtsblatt erfolgt sei.

Dem Kläger stehe ein Widerrufsanspruch aber auch als solcher nicht zu. Einmal sei er aufgrund seiner aktiven Teilnahme am politischen Meinungskampf nicht schutzwürdig. Der Kläger räume selbst ein, dass er eine kritische Einstellung zur Amtsführung des Bürgermeisters gehabt und geäußert habe. Er habe also am politischen Meinungskampf in der von ihm selbst zitierten Phase des Bürgermeisterwahlkampfs teilgenommen und aktiv eingegriffen. Es spiele keine Rolle, dass er nicht Mitbewerber bei der Bürgermeisterwahl gewesen sei. Aufgrund seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf müsse er sich einen robusteren Sprachgebrauch, den er auch selbst angewendet habe, gefallen lassen. Im politischen Meinungskampf seien selbst drastische Darstellungen und Äußerungen hinzunehmen. Es gebe keinen Grund, dies nicht auf ehrenamtlich tätige, kommunalpolitisch aktive Bürger zu übertragen. Dass der Kläger am politischen Meinungskampf insbesondere im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl in dezidierter Weise teilgenommen habe, könne auch anhand der vorgelegten schriftlichen Unterlagen belegt werden. Im Übrigen habe der Bürgermeister mit der Formulierung, der Kläger habe anlässlich der Bürgermeisterwahl Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens hätten aufkommen lassen, keine Tatsache behauptet, sondern eine subjektive Meinung geäußert. Es sei nie behauptet worden, dass ein Amtsenthebungsverfahren begonnen oder der Bürgermeister selbst ein solches eingeleitet habe, wie der Kläger meine. Er habe nur geäußert, dass für ihn, subjektiv, die Frage nach einem Amtsenthebungsverfahren aufgekommen sei. Diese subjektive Wertung des Bürgermeisters ergebe sich zudem aus dem Charakter der Veröffentlichung des Schreibens als Leserbrief. Was den Vortrag zu den Problemen bei der Amtsführung als Ortsvorsteher angehe, so sei dieser gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang wurde eine Aufstellung von Vorgängen vorgelegt, die nach Auffassung der Beklagten die vom Kläger beanstandeten Äußerungen im Leserbrief rechtfertigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ein Äußerungsrecht bis zum 25.03.2009 zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 04.03.2009 beantragt worden war. Dieser Antrag, der vom Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden war, ist unbegründet. Denn Gegenstand des Schriftsatzes des Klägers vom 04.03.2009 sind allein die von der Beklagten in deren Schriftsatz vom 17.02.2009 geschilderten tatsächlichen Vorgänge, die zur Rechtfertigung der beiden vorliegend strittigen Passagen des inkriminierten Leserbriefes vorgetragen wurden. Der Kläger stellt in seiner Replik vom 04.03.2009 diese Tatsachengrundlage in Frage, indem er der Darstellung der Beklagten widerspricht. Das verlangte Schriftsatzrecht hätte also lediglich dazu dienen können, das Gericht von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu überzeugen. Insoweit fehlt es jedoch an der Entscheidungserheblichkeit eines noch zu verfassenden Schriftsatzes. Denn das Gericht kann die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten unterstellen, ohne dass dies - wie noch auszuführen sein wird - an der hier getroffenen und im Tenor zum Ausdruck gekommenen Entscheidung etwas ändern könnte. Deshalb braucht der Frage, ob sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie von Beklagtenseite dargestellt, nicht näher nachgegangen werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2009 dem Beklagtenvertreter am 05.03.2009 zugegangen ist und damit bis zur mündlichen Verhandlung ein knapper, aber - in Anbetracht der Tatsache, dass sich der klägerische Schriftsatz ausschließlich mit Tatsachen beschäftigt, die von Beklagtenseite vorgetragen worden waren - ausreichender Zeitraum zur Erwiderung, die ggf. auch in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, bestanden hatte.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2008 erklärte Klageänderung ist nach § 91 VwGO zulässig. Zwar hat die nunmehr beklagte Stadt Meßstetten in den Parteiwechsel von Herrn ... auf die Stadt nicht eingewilligt, diese Änderung ist jedoch sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO. Sachdienlichkeit ist danach anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert sowie dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Keine Rolle für die Beurteilung der Klagänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 34; BVerwGE 91, 275; Kopp, VwGO, 15. Aufl., RdNr. 19 zu § 91).

Vorliegend sind sich die Beteiligten einig und dies entspricht auch der Rechtslage, dass passivlegitimiert, richtiger Beklagter also, die Stadt Meßstetten ist. Denn der Bürgermeister hat den Leserbrief in amtlicher Eigenschaft und damit als Organ der Stadt und nicht lediglich als Privatperson verfasst. Wesentliches Indiz hierfür ist bereits der Umstand, dass Herr ... das Schreiben mit seiner Dienstbezeichnung "Bürgermeister" unterzeichnet hat. Bereits der Umstand, dass mit der Klageänderung nunmehr der prozessual richtige Beklagte in Anspruch genommen wird, spricht dafür, dass die Änderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird. Darüber hinaus bleibt auch der Streitstoff derselbe; insbesondere ändert sich durch die Auswechslung des Beklagten weder das Begehren des Klägers noch der zugrundeliegende Lebenssachverhalt. Schließlich sind in der Sache bereits vor Erklärung der Klageänderung Schriftsätze gewechselt worden. So hatte der Kläger die Klage begründet und der Beklagtenvertreter hatte hierauf durch Schriftsatz vom 16.07.2008 geantwortet und ist - wenn auch lediglich hilfsweise - auf materiell-rechtliche Fragen eingegangen. Dieser Vortrag der Beteiligten hat infolge des Parteiwechsels seine Relevanz nicht verloren. Die Klagänderung ist nach allem sachdienlich.

Die Klage ist in der Form, die sie durch die Klageänderung erfahren hat, zulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung des § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -. Nach dieser Vorschrift sind auch im Falle beamtenrechtlicher Leistungsklagen die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor Erhebung einer Klage u.a. die Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erfordern, eine Klage bei Untätigkeit der Behörde aber auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulassen, anzuwenden.

Vorliegend handelt es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 126 Abs. 3 BRRG. Als Ortsvorsteher war der Kläger Ehrenbeamter auf Zeit (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GemO), sein Dienstherr war die Stadt M.. Auch auf kommunale Ehrenbeamte auf Zeit findet das Landesbeamtengesetz grundsätzlich Anwendungen (§ 1, § 7 Abs. 4, § 130 Abs. 1 LBG); die in § 151 LBG geregelten Ausnahmen greifen vorliegend nicht. Für die Entscheidung, ob es sich vorliegend um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handelt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass ein Ortsvorsteher bei der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nicht in jedem Fall Weisungen des Bürgermeisters unterliegt, wie dies beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung der Fall ist (vgl. § 71 Abs. 3 GemO), er vielmehr in seiner eigenständigen Funktion als Vorsitzender des Ortschaftsrats nicht an Weisungen gebunden ist (vgl. Kunze/ Bronner/Katz, GemO, RdNr. 29 zu § 71). Entscheidend ist vielmehr, dass die hier fraglichen Äußerungen des Bürgermeisters als Organ der Stadt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers stehen. So werden diesem erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher attestiert und auch den vom Beklagten so bezeichneten "Äußerungen unter der Gürtellinie" wesentliche Bedeutung für die Frage, ob er sein Amt hätte weiter ausüben können, zugemessen.

Handelt es sich danach um eine beamtenrechtliche Streitigkeit, ist auch § 126 Abs. 3 BRRG anzuwenden. Zu § 126 Abs. 3 BRRG in der Fassung vom 27.02.1985, der sich - soweit vorliegend von Bedeutung - nicht von der derzeitigen Fassung der Vorschrift unterscheidet, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.06.1990 (- 4 S 2257/89 -, NVwZ-RR 1991, 55 f.) folgendes dargelegt:

"Jede beamtenrechtliche Leistungs-, Feststellungs- oder Verpflichtungsklage setzt nach § 126 Abs. 3 BRRG einen vor Klageerhebung bei der Behörde zu stellenden Antrag voraus. Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, nicht um eine ggf. auch im Klageverfahren nachzuholende bloße Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1977, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66). (...) Es soll erreicht werden, dass der Beamte oder der Hinterbliebene und der Dienstherr die Angelegenheit vor Erhebung der Klage überdenken. Der Dienstherr soll Gelegenheit haben, dem Begehren noch vor Erhebung einer nach dem Verfahrenstand zu gewärtigenden Klage zu entsprechen. Es soll verhindert werden, dass der Dienstherr vorschnell mit einer Klage überzogen wird und dann seinen Standpunkt verhärtet. Auch soll erreicht werden, dass der Beamte oder Hinterbliebene seine Entscheidung, gegen den Dienstherrn eine Klage zu erheben, erst nach Kenntnisnahme der im Angesicht einer möglichen Klage dargestellten Erwägungen des Dienstherrn trifft und nicht voreilig eine Klage erhebt, von der er dann nicht mehr ablassen will. Insgesamt soll das Beamtenverhältnis nur dann durch eine Klage belastet werden, wenn sich dies trotz Ausschöpfung der genannten Vorkehrungen nicht vermeiden lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.1987 - 4 S 1997/86 -, BWVPr 88, 61)."

Im konkreten Fall hat der Kläger vor Klagerhebung lediglich eine Erklärung für die von ihm beanstandeten Passagen in dem bekannten Leserbrief verlangt, nicht aber expressis verbis den Widerruf dieser Äußerungen begehrt (vgl. Schreiben des Klägers an den "Bürgermeister der Stadt Meßstetten" vom 18.01.2008). Dies macht die anhängige Widerrufsklage aber nicht im Hinblick darauf unzulässig, dass es an einem vorgerichtlich gegenüber dem Dienstherrn erhobenen ausdrücklichen Antrag auf Widerruf fehlt. Insoweit ist von Bedeutung, dass in dem Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 ausgeführt wurde, die Aufforderung zur Klärung der Vorwürfe diene dem Versuch, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, falls bis zum 05.02.2008 keine oder keine ausreichende Stellungnahme erfolge, werde die Sache aber ohne weiteres auf dem Rechtsweg ausgetragen. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an den Bürgermeister der Beklagten, hatte dieser wiederum angegeben, er habe keine näheren Überlegungen zur möglichen Art der gerichtlichen Schritte angestellt, da er bis heute der Überzeugung sei, zu dem Leserbrief berechtigt gewesen zu sein. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte in Gestalt ihres Bürgermeisters das Schreiben nicht etwa deshalb unbeantwortet ließ, weil ihr nicht klar war, was der Kläger von ihr erwartete. Vielmehr lehnte der Bürgermeister deshalb jede Befassung mit dem Antrag des Klägers ab, weil er sich im Recht wähnte. Hieraus ist zu schließen, dass er auch die dezidierte Aufforderung, einen Widerruf abzugeben, nicht beantwortet hätte. Damit ist aber das Schreiben vom 18.01.2008 nach Auffassung der Kammer als ausreichend im Sinne des Antragserfordernisses anzusehen. Denn damit hatte der Kläger dem Dienstherrn hinreichend deutlich gemacht, dass er die gegen ihn im Leserbrief erhobenen Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes als Ortsvorsteher nicht auf sich sitzen lassen wollte, er aber die letztendliche Entscheidung über die Beschreitung des Rechtswegs von einer Äußerung der Beklagten abhängig machte. Der Kläger hat sich damit vor Klageerhebung ersichtlich um eine Klärung der Angelegenheit und um Mitteilung der hier maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn (vgl. den oben zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.1990 a.a.O.) bemüht. Damit kann dem Kläger aber nicht vorgehalten werden, den Dienstherrn vorschnell mit einer Klage überzogen zu haben.

Zwar wurde in der Folge kein Vorverfahren in Form eines Widerspruchsverfahrens durchgeführt, auch dies ist jedoch unschädlich, da die Beklagte auf das als Antrag zu wertende Schreiben vom 18.01.2008 nicht reagiert hat, ohne dass hierfür ein zureichender Grund vorgelegen hätte. Damit sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegeben, nach dem auch die dort genannte Dreimonatsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der - nach teilweiser Rücknahme der ursprünglichen Klage nunmehr eingeschränkte - Anspruch auf Widerruf zu.

Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bay.VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVWZ 1986, 327; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 03.07.1995, <[...]>). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist dabei § 98 LBG, der auch für ehrenamtliche Beamte auf Zeit gilt (s.o.). Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Sie umfasst auch die in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, BVerfGE 43, 154). Hieraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30 ff.)

Aus allem ergibt sich, dass es weder dem Beamten noch seinem Dienstherrn zusteht, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und ggf. gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O.). Für den Dienstvorgesetzten, der gegenüber dem Beamten den Dienstherrn repräsentiert, gilt entsprechendes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07. 2004, a.a.O.).

Zwar wurden diese Grundsätze zum Verbot unzulässiger öffentlicher Kritik des Dienstherrn gegenüber einem Beamten vor dem rechtlichen Hintergrund entwickelt, dass der Dienstherr einerseits durch Dienstaufsicht im Wege fachlicher Weisungen die Amtsführungen seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, ggf. auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Auch wenn ein Ortsvorsteher - wie bereits dargelegt - in bestimmten Bereichen seines Aufgabengebiets an Weisungen des Bürgermeisters nicht gebunden ist, sind diese Grundsätze aber auch im Verhältnis zu einem Ortsvorsteher anzuwenden. Denn ein Ortsvorsteher ist auch in dem Bereich, in dem ihm vom Bürgermeisters nach § 71 Abs. 3 GemO keine Weisungen erteilt werden dürfen, nicht von jeglicher Einwirkung auf seine Amtsausführung freigestellt. So ist die Gemeindeverwaltung, etwa der Bürgermeister, durchaus berechtigt, auch in diesem Bereich Hinweise zu geben; außerdem kann der Ortsvorsteher bei groben Verstößen disziplinarrechtlich belangt werden (vgl. Kunze/Brunner/Katz, a.a.O., RdNr. 29 zu § 71). Bereits dies rechtfertigt die Übertragung der hier maßgeblichen Grundsätze auch auf einen Ortsvorsteher. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass im Leserbrief nicht unterschieden wird nach den verschiedenen Aufgabenbereichen eines Ortsvorstehers. Vielmehr wird im Anschluss an die Bemerkung über "Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher" ausgeführt, all diese Umstände hätten "seine Arbeit als Ortsvorsteher und damit die der Ortschaftsverwaltung Tieringen im hohen Maß belastet". Die Ortschaftsverwaltung als solche gehört aber - wie oben bereits ausgeführt - nicht zum weisungsfreien Bereich der Tätigkeit eines Ortsvorstehers. Bei der folgenden Bemerkung zu Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie lässt sich demgegenüber bereits das bestimmte Tätigkeitsfeld, dem solche Aktivitäten zuzuordnen wären, nicht ausmachen, da die "Aktivitäten im Bürgermeisterwahlkampf" nicht näher beschrieben werden; abgesehen hiervon werden diese Aktivitäten auch unmittelbar mit der weiteren Ausübung des Amts als Ortsvorsteher verknüpft.

Eine Ausnahme von dem Verbot, innerdienstliche Streitigkeiten in der Öffentlichkeit auszutragen, besteht dann, wenn demjenigen, der an die Öffentlichkeit tritt, - sei es der Dienstherr, sei es der Beamte - hierfür ein rechtfertigender Grund zur Seite steht. § 193 StGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07. 2004, a.a.O.).

Bei der Beurteilung, ob ein derartiger rechtfertigender Grund gegeben ist, ist von besonderem Gewicht, ob der andere Teil bereits zuvor den Boden sachlicher Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen hat und damit als erster die "Flucht in die Öffentlichkeit" angetreten ist. In einem solchen Fall kann eine öffentliche Äußerung als Reaktion auf den Schritt der Gegenseite in die Öffentlichkeit angemessen und erforderlich sein, insbesondere zur Darstellung der eigenen Sicht der Dinge oder auch zur Berichtigung einer unrichtigen Tatsachenfeststellung der Gegenseite.

Im streitgegenständlichen Fall vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der hier maßgebliche Leserbrief eine in diesem Sinne angemessene und erforderliche Reaktion der Beklagten darstellte. Denn der Kläger ist vor Erscheinen des Leserbriefs in seiner Funktion als Ortsvorsteher nicht in einer Weise in die Öffentlichkeit getreten, die eine Reaktion in der vorliegenden Art und Weise zugelassen hätte. In diesem Zusammenhang wird von Beklagtenseite auf zwei öffentlichkeitswirksame Aktionen des Kläger hingewiesen. Zum einen handelt es sich dabei um das so genannte "Jahresschreiben" vom Advent 2007 mit dem sich der Kläger als Ortsvorsteher an "ehemalige Tieringer Bürgerinnen und Bürger" gewandt und über die Entwicklung des Ortsteils im abgelaufenen Jahr berichtet hatte, und zum andern um ein Flugblatt vom 02.12.2007 im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Tieringer Feuerwehr, das u.a. vom Kläger unterzeichnet worden war.

Zunächst aber ist festzustellen, dass alles dafür spricht, dass der Leserbrief die Reaktion des Bürgermeisters der Beklagten auf das Rücktrittsgesuch des Klägers darstellte. Dies folgt bereits aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang - der Leserbrief erschien am Tag nach Veröffentlichung des Rücktrittsgesuchs - und auch die Redaktion des Zollern-Alb-Kurier hat es wohl so gesehen und deshalb den Leserbrief mit dem Satz eingeleitet "Zum gestrigen Bericht über den Rücktritt des Tieringer Ortsvorstehers ... erreichte uns dieses Schreiben des Meßstettener Bürgermeisters ...". Der Inhalt des Rücktrittsgesuchs des Klägers rechtfertigte aber auch nicht ansatzweise eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Klägers in Form des konkreten Leserbriefes. Denn das Gesuch wurde ausschließlich unter Hinweis auf eine gewachsene berufliche Belastung des Klägers begründet, auf konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Querelen mit Amtsträgern der Stadt wurde nicht eingegangen. Solches kann auch nicht ohne weiteres dem Satz entnommen werden, er, der Kläger, bedauere diesen Schritt sehr, da er kommunalpolitisches Engagement trotz mancher Auseinandersetzung für sehr wichtig erachte. Das Rücktrittsgesuch des Klägers gab nach allem keinen Anlass für eine klarstellende oder berichtigende Darstellung der Stadt.

Entsprechendes gilt auch in Ansehung des vom Kläger in seiner Funktion als Ortsvorsteher verfassten, bereits erwähnten Jahresschreibens. Hinsichtlich dieses Schreibens wird von Beklagtenseite der Vorwurf erhoben, der Kläger habe darin absichtlich wesentliche Maßnahmen und finanziellen Aufwendungen, die die Gesamtstadt im Jahre 2007 für den Stadtteil Tieringen erbracht hatte, unerwähnt gelassen habe. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müsste, dass es angebracht oder sogar erforderlich gewesen wäre, die erwähnten Maßnahmen im Einzelnen aufzuführen, so vermag dies einen rechtfertigenden Grund für den strittigen Leserbrief mit den vom Kläger monierten Passagen nicht darzustellen. Auch wenn man annehmen wollte, dass die Stadt berechtigt gewesen wäre, auf diesen Jahresbrief unmittelbar in der Öffentlichkeit zu reagieren, hätte dies allenfalls in der Form geschehen dürfen, dass die angesprochenen Leistungen der Stadt entsprechend dargestellt worden wären. Eine solche Darstellung enthält der hier fragliche Leserbrief freilich nicht, der Jahresbrief findet dort keinerlei Erwähnung.

Schließlich rechtfertigt auch das Flugblatt vom 02.12.2007 im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen u.a. um die Geräteausstattung der Tieringer Feuerwehr die strittigen Äußerungen im Leserbrief nicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dieses Flugblatt zwar von allen Ortschaftsräten Tieringens unterzeichnet worden ist - an erster Stelle findet sich dabei der Name des Klägers -, dass aber die Unterzeichner an keiner Stelle auf ihre Funktion als Ortschaftsräte oder - im Falle des Klägers - als Ortsvorsteher hinweisen. Zwar dürften die mit den Tieringer Verhältnissen vertrauten Bürger beim Namen des Klägers durchaus an dessen Funktion als Ortsvorsteher gedacht haben, trotzdem ist es auch einem Amtsträger nicht verwehrt, sich als Privatperson zu äußern, auch wenn er sich mit Rücksicht auf sein Amt dabei einer gewissen Zurückhaltung zu befleißigen hat (vgl. § 73 S. 3 LBG).

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass eine Stadt in einer Angelegenheit, die die Bürger bewegt, wie dies offenbar hier der Fall war, an die Öffentlichkeit treten und ihre Sicht der Dinge darstellen darf, so stellt der hier strittige Leserbrief nicht das im konkreten Fall geeignete und zulässige Mittel dar. Schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung wurde von Beklagtenseite dargelegt, es entspreche in keiner Weise den Tatsachen, dass der Bürgermeister - wie im Flugblatt dargestellt - diese Angelegenheit an die Fraktionsvorsitzenden übergeben und dazu aufgefordert habe, weitere Schreiben an diese beiden Herren zu richten. Tatsächlich habe der Bürgermeister auf ein Schreiben des Klägers in dieser Sache vom 28.11.2007 noch am selben Tage geantwortet und vorgeschlagen, die Differenzen in einem Gespräch unter Leitung eines Moderators - er habe den evangelischen Pfarrer vorgeschlagen - zu klären; ferner habe der Bürgermeister lediglich erklärt, mit den beiden Fraktionsvorsitzenden die Sache besprechen zu wollen. Von daher bestehe kein Anlass für den im Flugblatt erhobenen Vorwurf, er, der Bürgermeister, komme seiner Führungsverantwortung nicht nach und habe die Angelegenheit an die Fraktionsvorsitzenden übergeben.

Auch wenn danach aus der Sicht der Stadt durchaus Bedarf für eine Richtigstellung bestanden haben mochte, so vermag dies keine Rechtfertigung für den vorliegenden Leserbrief darzustellen. Denn dort erfolgt keine Richtigstellung, sondern im Zusammenhang mit der Erwähnung des Flugblatts lediglich eine Bewertung des politischen Ansehens und Einflusses des Klägers. In dem insoweit einschlägigen Satz wird der Inhalt des Flugblatts nämlich mit keinem Wort erwähnt, vielmehr heißt es dort lediglich:

"Vielleicht hat aber auch die deprimierende Resonanz der Tieringer Bevölkerung auf seine Flugblattaktion in Sachen Feuerwehrauto deutlich gemacht, dass er vor Ort keinerlei Rückhalt mehr besitzt: Gerade mal vier bis fünf Rückmeldungen von knapp 900 Wahlberechtigten sind als Ohrfeige zu verstehen".

Soweit dem Kläger von Beklagtenseite außer in den vorgenannten Zusammenhängen weitere Mängel in der Ausübung des Amtes als Ortsvorsteher vorgeworfen werden (vgl. die so genannten "Materialien" - GA S. 98 bis 136), so ist - auch wenn man unterstellt, die Darstellung entspreche in jeder Hinsicht den Tatsachen - festzustellen, dass der Kläger in keinem dieser Fälle die "Flucht in die Öffentlichkeit" im Sinne der oben näher erläuterten Rechtsprechung angetreten hatte, diese Einzelvorgänge blieben vielmehr verwaltungsintern. Dies gilt namentlich auch für den im Leserbrief genannten "Rückstand bei den Ortschaftsratsprotokollen". Auch von daher bestand für die Beklagte keinerlei Berechtigung, sich mit der Amtsführung des Klägers in der Öffentlichkeit in Form eines Leserbriefes kritisch zu beschäftigen.

Dazu kommt, dass der Leserbrief auch inhaltlich keine angemessene Reaktion auf das - angebliche - Fehlverhalten des Klägers darstellt. Dabei braucht wiederum auf die Stichhaltigkeit der Vorwürfe nicht eingegangen zu werden, vielmehr kann von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden, ohne dass dies an der Beurteilung des Gerichts etwas ändern könnte. Die inhaltliche Unangemessenheit des Leserbriefs ergibt sich dabei daraus, dass die Amtsführung des Klägers mit der Frage eines Amtsenthebungsverfahrens in Zusammenhang gebracht wird. Von Klägerseite wird zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Amtsenthebung nur in einem Disziplinarverfahren durch Verhängung der Strafe "Entfernung aus dem Dienst" möglich wäre. Die Entfernung aus dem Dienst stellt aber die höchste der zu verhängenden Disziplinarstrafen dar und kommt nur bei schweren Dienstpflichtverletzungen in Betracht. Demzufolge stellte der Bürgermeister der Beklagten mit dem in Frageform gefassten Hinweis auf ein Amtsenthebungsverfahren die Dienstausübung des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit einer schweren Dienstpflichtverletzung. Für das Vorliegen einer solchen Dienstpflichtverletzung gibt es aber keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte. Damit, dass der Bürgermeister in diesem Zusammenhang ganz allgemein von "Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie" sprach, ließ er Spekulationen und Interpretationen durch die Leserschaft freien Raum, was bekanntermaßen der Entstehung von Gerüchten in hohem Maße Vorschub leistet und so in Verbindung mit dem Stichwort "Amtsenthebungsverfahren" - auch für den Bürgermeister absehbar - geeignet war, den Kläger im öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen und ihn in seiner Ehre zu verletzen.

Dass der Kläger die Amtsenthebung lediglich als Frage aufgeworfen hatte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; entscheidend ist vielmehr, dass das dienstliche Verhalten des Klägers - wie bereits ausgeführt - keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, diese Frage zu stellen.

Nach allem war die Beklagte in Gestalt ihres Bürgermeisters nicht berechtigt, die vorliegend im Streit stehenden Äußerungen in dem Leserbrief vom 08.01.2008 zu verlautbaren.

Hieraus folgt, dass der Kläger in Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen kann, dass der Dienstherr, die Stadt Meßstetten, die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.).

Der mit dem Klageantrag begehrte Widerruf der beiden vorliegend strittigen Passagen des Leserbriefs ist ein in diesem Sinne geeignetes Mittel um die Ansehensbeeinträchtigung des Klägers für die Zukunft auszuräumen.

Mit der Einschränkung des ursprünglich auf die Verurteilung zur Veröffentlichung des Widerrufs im redaktionellen Teil des Zollern-Alb-Kuriers gerichteten Klagantrags auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des Zollern-Alb-Kuriers hat der Kläger auf die Erkenntnis reagiert, dass der Beklagten eine von ihr veranlasste Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Zeitung unmöglich ist, weil diese auf den redaktionellen Inhalt einer unabhängigen Zeitung keinen Einfluss nehmen kann. Die Übersendung einer entsprechenden Widerrufserklärung gegenüber der Redaktion des Zollern-Alb-Kuriers innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils ist der Beklagten hingegen möglich. Da der Leserbrief im Zollern-Alb-Kurier erschienen ist, besteht seitens des Klägers auch ein Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine Veröffentlichung des Inhalts der Erklärung erfolgen wird. Allerdings spricht hierfür angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten bzw. ihres Bürgermeisters und dem Kläger, die auch in der Anwesenheit von Pressevertretern in der mündlichen Verhandlung ihren Ausdruck gefunden hat, einiges dafür, dass tatsächlich eine Veröffentlichung erfolgen wird.

Angesichts der dennoch verbleibenden Unsicherheit, ob und in welchem Umfang die abzugebende Erklärung im Zollern-Alb-Kurier erscheinen wird, hält es das Gericht für angemessen, dass der Widerruf auch im Amtsblatt der Stadt Meßstetten zu erscheinen hat, obwohl der Leserbrief oder dessen Inhalt dort nicht veröffentlicht worden war. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll sichergestellt werden, dass jedenfalls im unmittelbaren örtlichen Bereich der Beklagten eine Kompensation der stattgefundenen Ehrverletzung des Klägers mit Sicherheit erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.