Leitsätze:
Ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk, das Geld anlegt, ist kein Teilnehmer am institutionellen Kapitalmarkt. Spezifische Handelsbräuche des Kapitalmarkts gelten daher nicht für Verträge, die das Versorgungswerk zu diesem Zweck schließt. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien: