Leitsätze:
1. Eine Aufhebung eines Beschlusses über die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg dient überwiegend, aber nicht ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Auch eine Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken in geringem Umfang kann noch vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein. (amtlicher Leitsatz)
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