Leitsätze:
1. Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Straßenbaubehörde kann nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität einer Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen. (amtlicher Leitsatz)
3. § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ermächtigt bei konkreter Wiederholungsgefahr zur Untersagung des weiteren Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. (amtlicher Leitsatz)
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