Leitsätze:
1. Gehwege und Parkflächen einer Straße können im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung selbständig zu beurteilende Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Gehwege dienen in der Regel ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. (amtlicher Leitsatz)
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