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Diese Entscheidung

Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Berechnung von Wasser- und Abwassergebühren

VGH Hessen, Urteil vom 08.04.2014 - Az.: 5 A 1994/12

Leitsätze:
1. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes ist entscheidend, ob sich dieser im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Dies kann die Kommune auch nach Ablauf der betroffenen Berechnungsperiode durch eine Nachberechnung aufgrund der inzwischen vorliegenden tatsächlich aufgewandten Kosten nachweisen. (amtlicher Leitsatz)

2. Nach § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. ansatzfähige angemessene Abschreibungen darf der Satzungsgeber auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten oder des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnen. (amtlicher Leitsatz)

3. Im Vornherein vom Satzungsgeber festgelegte wertende Kalkulationsziele kann die Kommune nicht im Nachhinein rückwirkend ändern, etwa um die aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Hat sich somit der Satzungsgeber vorher zu einer Abschreibung auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten entschieden, kann er nicht nachträglich rückwirkend in einer Nachberechnung zur Rechtfertigung des Gebührensatzes auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abschreiben. (amtlicher Leitsatz)

4. Unter Geltung des § 10 Hess KAG a.F. übte der Satzungsgeber sein Ermessen nur pflichtgemäß aus, wenn er in einer Rechnungsperiode aufgetretene Kostenüberdeckungen nach Festellung in der nächsten Periode den Gebührenpflichtigen zugute brachte. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140001393%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all