Leitsätze:
1. § 14 Abs. 1 StrG Baden-Württemberg stellt für die Straßenbaubehörde keine Ermächtigungsgrundlage für eine auf Dauer angeordnete Tonnagebeschränkung dar. (amtlicher Leitsatz)
2. § 45 Abs. 2 StVO ermächtigt die Straßenbaubehörde lediglich zu vorläufigen Maßnahmen, bis die Straße wieder verkehrssicher ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Eine vorläufige Maßnahme liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn eine Beschränkung bereits seit 2 Jahren besteht und weder Baumaßnahmen vorgesehen sind noch eine Teileinziehung eingeleitet wurde. (Leitsatz des Herausgebers)
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