Leitsätze:
Nach Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 war in dessen Geltungsbereich die Entstehung einer gewohnheitsrechtlich begründeten Pflicht einer Gemeinde zur Unterhaltung eines Gewässers dritter Ordnung nicht mehr vorgesehen, so dass die spätere tatsächliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes keine alte Obliegenheit im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG begründen konnte. (amtlicher Leitsatz)
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