Leitsätze:
1. Aus Art. 401 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich kein Verbot, auf Glücksspieleinsätze sowohl Mehrwertsteuer als auch eine Sonderabgabe (z.B. Vergnügungsteuer) zu erheben. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Art. 1 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegen. (Leitsatz des Herausgebers)
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