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Diese Entscheidung

Reichweite der Bindungswirkung eines Bürgerentscheids

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2014 - Az.: 1 S 1596/14

Leitsätze:
1. Einem zur Abstimmung berechtigten Bürger einer Gemeinde steht ein Anspruch darauf zu, dass die Gemeindeorgane einen Bürgerentscheid, der die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats hat, während der dreijährigen Sperrfrist des § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO beachten (Bestätigung der Rspr.; vgl. Urt. v. 14.11.1974 - 1 S 453/74 - ESVGH 25, 193). (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Bürgerentscheid entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich der Angelegenheit, über die die Bürgerschaft entschieden hat. Für die Bestimmung der Angelegenheit ist der sog. Empfängerhorizont maßgeblich, entscheidend ist also, wie die Bürger aus objektiver Sicht den Gegenstand des Bürgerentscheids auffassen durften. Die Bindung an einen Bürgerentscheid erstreckt sich auf dasselbe (identische) Vorhaben sowie auf gleichartige Vorhaben, bei denen das zum früheren Bürgerentscheid gestellte Vorhaben nur geringfügig oder nur im Detail geändert worden ist. (amtlicher Leitsatz)

3. Geht der Bürgerentscheid auf ein zulässiges Bürgerbegehren zurück, sind Gegenstand von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid deckungsgleich. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, der Bürgerschaft abweichend von der Fragestellung, die Gegenstand des Bürgerbegehrens war, bei dem Bürgerentscheid eine andere Fragestellung zu unterbreiten. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140003168&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all