Leitsätze:
Die bloße Tatsache, dass Pfingstsonntag mit Muttertag zusammenfällt, rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung der Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen an diesem Tag. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fortgang des Verfahrens: Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen durch VGH Mannheim, Beschluss vom 05.05.2008, 1 S 1168/08. Klage im Hauptsacheverfahren zurückgenommen.
Hinweis: Stadt Bretten ./. Regierungspräsidium Karlsruhe