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Diese Entscheidung

Rückwirkende Bewilligung von Fraktionsmitteln nur gegen Verwendungsnachweis

OVG Sachsen, Urteil vom 16.04.2013 - Az.: 4 A 865/10

Leitsätze:
Die zeitnahe Ausreichung von Fraktionsmitteln in der laufenden Wahlperiode erfolgt in der Reihenfolge "Bereitstellung der Mittel - Kontrolle - Korrektur". Zur rückwirkenden Bewilligung von Fraktionsmitteln nach Ablauf der Wahlperiode ist eine Kommune jedoch nur verpflichtet, wenn die Fraktion ihren Bedarf durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung belegt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10A865.U02.pdf