Leitsätze:
Die zeitnahe Ausreichung von Fraktionsmitteln in der laufenden Wahlperiode erfolgt in der Reihenfolge "Bereitstellung der Mittel - Kontrolle - Korrektur". Zur rückwirkenden Bewilligung von Fraktionsmitteln nach Ablauf der Wahlperiode ist eine Kommune jedoch nur verpflichtet, wenn die Fraktion ihren Bedarf durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung belegt. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10A865.U02.pdf