Leitsätze:
Auch die Gewährleistungsverantwortung des Bundes für das Eisenbahnwesen nach Art. 87e Abs. 4 GG begründet keine Klagebefugnis von Gemeinden und Zweckverbänden (§§ 44 ff. SächsKomZG) gegen eine aus ihrer Sicht unzureichende Ausstattung von Bahnsteigen für den öffentlichen Personennahverkehr. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10C8.U01.pdf