Leitsätze:
1. Die Unvereinbarkeit von Vergnügungssteuerregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) hängt davon ab, ob derartige Regelungen erdrosselnd wirken (hier verneint für eine Spielgerätesteuersatzung, die einen Steuersatz von 12 % auf die "elektronisch gezählte Bruttokasse" - das Einspielergebnis - von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorsieht). (amtlicher Leitsatz)
2. Generell formulierbare, aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Berufsfreiheit ableitbare bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Spielgerätesteuer unterhalb der Erdrosselungsgrenze existieren nicht. (amtlicher Leitsatz)
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