Leitsätze:
Ebenso wie bei einer Wahlprüfung nach § 40 LKWG M-V werden die Amts oder Mitwirkungshandlungen der von einer "unerkannten" Unvereinbarkeit von Amt und Mandat betroffenen Person, die vor ihrem Ausscheiden oder dem Ruhen der Mitgliedschaft vorgenommen worden sind, in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt. Insofern findet der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V entsprechende Anwendung. (amtlicher Leitsatz)
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