Leitsätze:
Die Regelung über das sogen. Vorausmandat nach § 51 Abs. 3 NGO ist verfassungsgemäß. Die darin bestimmte Modifikation des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung ist durch das Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rates gerechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)
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