Leitsätze:
Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch keinen Schutz, solange eine Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Er mutet einem Anlieger gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen. (amtlicher Leitsatz)
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