Leitsätze:
Ein das BuĂgeldblankett des § 70 I Nr. 17 NRW LandschaftsG ausfĂźllende Gemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes ist hinreichend bestimmt, wenn der räumliche Geltungsbereich auf der Grundlage des § 45 NRWLandschaftsG "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" festgelegt ist. (amtlicher Leitsatz)
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