Leitsätze:
Eine gemeindliche Satzung, welche die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen nur den Straßenanliegern auferlegt, auf deren Seite der Gehweg verläuft, und insofern davon absieht, nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite heranzuziehen, verstößt grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. (amtlicher Leitsatz)
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