Leitsätze:
1. Für die Klärung der Frage, ob das Abstellen eines Werbefahrrades im Bereich einer öffentlichen Straße zu unterlassen ist, besteht regelmäßig auch dann ein Rechtschutzbedürfnis, wenn das Fahrrad zwischenzeitlich entfernt wurde. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis. Dazu gehört auch das Abstellen eines Fahrrades nur zu Werbezwecken, wenn dieses Fahrrad aufgrund der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht zur Teilnahme am Verkehr eingesetzt werden soll. (amtlicher Leitsatz)
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