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Diese Entscheidung

Heilung eines Bekanntmachungsfehlers bei Verbandssatzung eines Zweckverbands auch nach längerer Zeit ohne neue Ratsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden möglich

OVG Thüringen, Beschluss vom 10.08.2016 - Az.: 4 ZKO 442/16

Leitsätze:
1. Ein Zweckverband entsteht auch dann, wenn zwischen der erstmaligen fehlgeschlagenen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Neubekanntmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und Bürgermeisterwahlen stattgefunden haben, nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 S. 3 ThürKGG mit der (erneuten) wirksamen Bekanntmachung der Verbandssatzung.(Rn.5)(Rn.6) (amtlicher Leitsatz)

2. Wird die Verbandssatzung zur Heilung des Gründungsfehlers erneut bekannt gemacht, begründet ihre wirksame Bekanntmachung ohne erneute vorherige Beschlussfassung der Gemeinderäte der Gründungsmitglieder auch dann keinen internen Gründungsmangel, wenn seit der erstmaligen fehlgeschlagenen Bekanntmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und Bürgermeisterwahlen stattgefunden haben. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. April 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 526,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO, mit dem sich die Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. April 2016 wenden, bleibt erfolglos.

Keine ihrer Zulassungsrügen rechtfertigt die Zulassung der Berufung. Unter Berufung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO vertreten die Kläger im Kern die Auffassung, dass der Beklagte mit der (erneuten) Veröffentlichung seiner Verbandssatzung am 28. September 2011 nicht entstanden sei, weil sie meinen, dass vorher ein Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde K... und ein Beschluss der Verbandsversammlung erforderlich gewesen seien. Diese Auffassung begründen sie damit, dass seit der fehlerhaften Gründung im Jahr 2009 ein längerer Zeitraum vergangen sei und dass zwischenzeitlich im Jahr 2010 Bürgermeisterwahlen stattgefunden hätten, die teilweise zu einem Amtsinhaberwechsel geführt hätten.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage kommt es zum einen nicht an (1.). Zum anderen lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens aufgrund der Rechtsprechung des Senats feststellen, dass im vorliegenden Fall eine erneute Beschlussfassung von Gemeinderat und Verbandsversammlung vor der auf Heilung eines Bekanntmachungsfehlers abzielenden Veröffentlichung der Verbandssatzung auch materiell nicht erforderlich war (2.).

1. Die Entstehung eines Zweckverbandes setzt nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 S. 3 ThürKGG nur die wirksame Bekanntmachung einer Verbandssatzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - juris Rn. 34 und vom 25. Februar 2002 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 35 und Senatsbeschlüsse vom 16. November 1999 - 4 EO 919/96 - juris Rn. 41 sowie vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 - juris). Daraus folgt, dass die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes allein von der rechtsbegründenden Bekanntmachung abhängt und dass etwaige Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes keine Auswirkungen auf seine rechtliche Existenz haben. Gemeinden, die als Verbandsmitglieder in einer wirksamen bekannt gemachten Verbandssatzung genannt sind, werden grundsätzlich auch Mitglied des infolge der Veröffentlichung entstehenden Zweckverbandes. Sie können sich lediglich mit Wirkung für die Zukunft auf interne Gründungsmängel berufen und insoweit ein Austrittsrecht geltend machen (vgl. Urteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - juris und Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Rn. 1421 zu § 8 KAG). Die wirksame Bekanntmachung der Verbandssatzung am 28. September 2011 ziehen auch die Kläger im Rahmen der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht in Zweifel (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

2. Im Übrigen steht aufgrund der Senatsrechtsprechung fest, dass die wirksame Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten ohne erneute Beschlussfassung von Gemeinderat und Verbandsversammlung nicht zu einem internen Gründungsfehler geführt hat. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Gründungen des Beklagten in den Jahren 2002 und 2009 fehlgeschlagen waren (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2009 - 4 N 1569/04 - juris und Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - 4 KO 637/13 - juris). Deshalb war kein Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 ThürKGG und demzufolge auch keine zur Änderung einer Verbandssatzung (§ 31 Abs. 2 ThürKGG) befugte Verbandsversammlung i. S. d. §§ 26 ff. ThürKGG entstanden. Entstanden war lediglich ein sog. "fehlerhafter Zweckverband" (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 47 ff.), dessen Mitglied auch die Gemeinde K... infolge der Veröffentlichung der "2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des AZV Finne" vom 27. Oktober 2010 geworden war (zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem "fehlerhaften Zweckverband" vgl. Senatsurteil vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - juris Rn. 42 ff.).

Entgegen der Auffassung der Kläger war auch eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderats der Gemeinde K... vor Veröffentlichung der Verbandssatzung am 28. September 2011 nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass seit der Auflösung des Abwasserzweckverbandes "R..." im Jahr 2009 und dem Beitritt der Gemeinde K... zum seinerzeit unerkannt „fehlerhaften Zweckverband“ in etwa zwei Jahre vergangen waren und zwischenzeitlich im Jahr 2010 Bürgermeisterwahlen stattgefunden hatten, zwingt nicht zu dieser Schlussfolgerung. Im Grundsatz kann die fehlerhafte Bekanntmachung einer Satzung durch eine ordnungsgemäße Wiederholung des Verkündungsvorganges geheilt werden. Weder aus bundesrechtlichen noch aus Vorschriften des Thüringer Landesrechts ergibt sich dafür ein rechtliches Hindernis (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2003 - 4 EO 513/99 - juris zu einer Straßenausbaubeitragssatzung unter Bezugnahme auf Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Mai 1995 - 1 KO 16/93 - LKV 1996, 137 - 139 zu einer Werbesatzung). Allein ein größerer zeitlicher Abstand zwischen Beschlussfassung und (erneuter) Bekanntmachung erfordert keine erneute Beschlussfassung. Vielmehr bedarf es weiterer Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sach- und Interessenlage seit der Beschlussfassung so verändert hat, dass eine Prüfung angezeigt ist, ob der Inhalt noch vertretbar ist und dem Normsetzungswillen des Satzungsgebers entspricht (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2008 - 3 KO 1011/05 - ThürVBl. 2009, 110 - 115 zu einer Vergnügungssteuersatzung m. w. N.). Ein solcher Anhaltspunkt kann sich zwar daraus ergeben, dass das Beschlussorgan im Zeitpunkt der Veröffentlichung eine andere personelle Zusammensetzung aufweist als in dem Zeitpunkt der Veröffentlichung (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Mai 1995 - 1 KO 16/93 - a. a. O., und Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 29. Juni 2009 - 2 K 613/07 Ge - zu einer Haushaltssatzung und vom 13. Oktober 2011 - 4 K 409/10 Ge - zu einer Straßenausbaubeitragssatzung). Entgegen der Auffassung der Kläger ist daraus jedoch nicht zwingend zu schlussfolgern, dass eine Veränderung der Zusammensetzung des kommunalen Beschlussorgans nach Beschlussfassung und vor erneuter Bekanntmachung stets eine erneute Beschlussfassung erforderlich macht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2012 - 4 ZKO 600/12 - zur erneuten Bekanntmachung einer Hauptsatzung ohne vorherige erneute Beschlussfassung). Dieser Umstand kann im Einzelfall Veranlassung zur Ermittlung weiterer Anhaltspunkte geben, die einen Rückschluss darauf zulassen, ob der Normsetzungswille weiterhin fortbesteht oder zwischenzeitlich entfallen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn nach einem längeren Zeitraum die Fehlerhaftigkeit der Gründung eines Zweckverbandes bekannt wird und sich daraus die Notwendigkeit der Heilung eines Gründungsmangels durch erneute Bekanntmachung der Verbandssatzung ergibt. Die Entscheidung einer Gemeinde, sich an der Gründung eines Abwasserzweckverbandes zu beteiligen oder ihm beizutreten und von ihm zukünftig die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrnehmen zu lassen (§ 20 ThürKGG) ist langfristig und auf Dauer angelegt. Hat eine Gemeinde sich dafür entschieden, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet zukünftig von einem Zweckverband wahrnehmen zu lassen, hat dies zur Konsequenz, dass sie dem Zweckverband zumindest das bisher zur Aufgabenwahrnehmung benötigte unbewegliche Anlagevermögen wie beispielsweise das Kanalnetz und die Kläranlage zur Verfügung stellt. Im Hinblick auf das mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung verbundene Investitionsvolumen bieten allein der Ablauf einer Wahlperiode und der mit einer Wahl verbundene Wechsel eines Organwalters keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese auf Dauerhaftigkeit angelegte Entscheidung der Gemeinde zukünftig nicht mehr mitgetragen wird. Erforderlich wäre hierfür vielmehr, dass eine Gemeinde die Initiative ergreift und einen Beschluss über den Austritt oder die Kündigung fasst, der darauf abzielt, die Mitgliedschaft in einem Zweckverband zu kündigen bzw. auszutreten. Die Wirksamkeit der Kündigung bzw. des Austritts bedürfte darüber hinaus neben den in § 38 ThürKGG genannten Voraussetzungen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 42 Abs. 1 ThürKGG).

Auch in den Fällen, in denen eine Gemeinde wie hier Mitglied eines "fehlerhaften Zweckverbandes" geworden ist und dieser im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung tatsächlich wahrgenommen hat, ist es erforderlich, dass eine Gemeinde aktiv wird, wenn sie von ihrem Recht, sich für die Zukunft auf den Gründungsmangel berufen zu dürfen, Gebrauch machen will. Sie muss - auf Grundlage eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses - gegenüber den anderen Mitgliedern des "fehlerhaften Zweckverbandes" bzw. der Kommunalaufsicht ausdrücklich bekunden, sich an dem neuen Zweckverband nicht mehr beteiligen zu wollen. Nur bei einer sich daraus ergebenden Veränderung des Bestandes der Mitglieder des Zweckverbandes im Verhältnis zum "fehlerhaften Zweckverband" ist zumindest im Innenverhältnis eine - auch die Beschlussfassung der Gemeinderäte der übrigen Mitgliedsgemeinden umfassende - Wiederholung des Gründungvorganges erforderlich und nur die erneute (wirksame) Bekanntmachung einer Verbandssatzung nicht ausreichend. Macht keine der Mitgliedsgemeinden eines "fehlerhaften Zweckbandes" von dem Recht Gebrauch, sich für die Zukunft an dem „echten“ Zweckverband nicht beteiligen zu müssen, reicht demgegenüber auch im Innenverhältnis eine erneute wirksame Bekanntmachung der Verbandssatzung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG.