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Diese Entscheidung

Straßenbestandsverzeichnisse: Bestandskraft bei ''zweiter Erstanlegung'', Vorliegen von Berichtigungsbedarf

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2017 - Az.: 8 ZB 17.1189

Leitsätze:
1. Die Frage, wann und in welchem Umfang die "zweite Erstanlegung" (Neuanlegung) eines ursprünglich nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BayStrWG angelegten Straßenbestandsverzeichnisses - über den Fall der gänzlich fehlenden Auslegung bzw. der gänzlich fehlenden Bekanntmachung (Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG) hinaus - zulässigerweise erfolgen konnte, ist nicht abschließend geklärt. Jedenfalls war - gerade wegen dieser rechtlichen Unsicherheit - eine solche Neuanlegung regelmäßig nicht mit einem offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG behaftet und deshalb nicht nichtig. Eine Nichtigkeit der Neuanlegung kann nur angenommen werden, wenn die ursprüngliche Anlegung offensichtlich einwandfrei abgelaufen war und deshalb keinerlei Raum für eine Neuanlegung bestanden hatte. (amtlicher Leitsatz)

2. Auch dann, wenn die Führung einer Straße in Verlauf und Umfang im Bestandsverzeichnis hinreichend genau beschrieben ist und der Widmungsumfang damit feststeht, rechtfertigt das Fehlen von Flurnummernangaben eine Berichtigung des Bestandsverzeichnisses gemäß Art. 42 BayVwVfG i.V.m. § 5 Abs. 2 VerzVO durch die zusätzliche Aufnahme der fehlenden Flurnummern.
amtliche Leitsätze der Landesanwaltschaft Bayern (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/internet/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2017_12_21_we_strassen-und-wegerecht.pdf