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Diese Entscheidung

Kein Anspruch eines Jagdgenossen auf Nichtumsetzung eines rechtswidrigen Beschlusses der Jagdgenossenschaft

OVG Saarland, Beschluss vom 28.02.1989 - Az.: 1 W 12/89

Leitsätze:
Mitglieder einer Jagdgenossenschaft haben im allgemeinen keinen Anspruch darauf, dass der Jagdvorsteher Beschlüsse der Jagdgenossenschaft vollzieht oder nicht vollzieht. Insbesondere haben Jagdgenossen kein eigenes Recht darauf, dass ein rechtswidriger Beschluss nicht umgesetzt wird. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Zimmermann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und John am 28. Februar 1989 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Antragsteller zu je einem Drittel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller, die Jagdgenossen der Antragsgegnerin sind, begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr den Abschluß eines Jagdpachtvertrages mit dem Beigeladenen als Ausführung eines angefochtenen Genossenschaftsbeschlusses über die Vergabe der Jagd zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den Beschluß vom 19.12.1988 - 1 F 310-312/88 - zurückgewiesen, da der Pachtvergabebeschluß die Antragsteller nicht durchgreifend in ihren Mitgliedschaftsrechten verletze. Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Erlaß der nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrten einstweiligen Anordnung hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, zu unterbleiben.

Vorweg ist zu bemerken, daß übereinstimmend mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für die geltend gemachten Mitgliedschaftsansprüche gegeben ist. Bei der Rechtswegabgrenzung im Jagdrecht ist davon auszugehen, daß jedenfalls beim Streit über einen Beschluß der Jagdgenossenschaft der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, Buchholz 451.16 Nr. 1 zu § 9 Bundesjagdgesetz; BayVGH, Urteil vom 19.03.1987, BayVBl. 1988, 533; VGH Bad. Württ., Urteil vom 09.10.1987, RdL 1988, 288). Von dem internen Beschluß ist der externe Vollzug des Beschlusses durch Abschluß eines Verpachtungsvertrages zu unterscheiden. Die Jagdverpachtung durch Abschluß eines Pachtvertrages unterliegt dem Zivilrecht (BayVGH, Urteil vom 19.03.1987, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluß vom 22.08.1985, RdL 1986, 98; zur Gültigkeit eines zivilrechtlichen Pachtvertrages vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1982, RdL 1982, 234). In Grenzfällen ist maßgebend, ob der Jagdgenosse Rechtsschutz für seine privatrechtliche Stellung als Pachtbewerber geltend macht oder eine gerichtliche Überprüfung von solchen Rechten erstrebt, die sich gerade aus seiner Rechtsposition als Jagdgenosse ergeben (OVG Koblenz, Beschluß vom 22.08.1985, a.a.O.). Im vorliegenden Fall berufen sich die Antragsteller für ihr Untersagungsbegehren ersichtlich nicht auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf ihre mitgliedschaftliche Rechtsstellung als Jagdgenossen. Ob diese Mitgliedschaftsrechte wirklich so weit gehen, kann nur in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg überprüft werden. Dies führt hier zur Bejahung des Verwaltungsrechtsweges.

In der Sache steht den Antragstellern der Anordnungsanspruch nicht zu.

Die Jagdgenossen haben ein eigenes Recht auf Teilhabe am körperschaftlichen Willensbildungsprozeß nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften (§§ 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 10 BJG; §§ 8, 9, 10 der Satzung der Antragsgegnerin). Eigene Rechte der Jagdgenossen ergeben sich danach insbesondere aus ihrem Stimmrecht (§ 9 Abs. 3 BJG), soweit die Jagdgenossenschaft Beschlüsse faßt (insbesondere §§ 9 Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 3 S. 1 und 2 BJG). Für die Bestimmung der Mitgliedschaftsrechte ist aber zwischen der Fassung und dem Vollzug der Beschlüsse zu unterscheiden. Für den Vollzug der Beschlüsse ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 BJG grundsätzlich der Jagdvorstand zuständig, der die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Ein eigenes Recht des Jagdgenossen, daß aus einem gefaßten Beschluß der Jagdgenossenschaft bestimmte Folgerungen gezogen werden, enthält insoweit nur § 10 Abs. 3 S. 2 BJG, der dem Jagdgenossen unter bestimmten Voraussetzungen einen Auszahlungsanspruch einräumt. Auch die Satzung der Antragsgegnerin führt nicht zu weitergehenden Mitgliedschaftsrechten bei dem Vollzug von Beschlüssen. Aus der Satzung ist ersichtlich, daß die Genossenschaftsversammlung in allen wesentlichen Angelegenheiten beschließt, insbesondere auch über die Wahl, Entlastung und Abberufung des für den Vollzug von Beschlüssen zuständigen Jagdvorstehers entscheidet (§ 10 Nr. 1 und Nr. 11 der Satzung), und daß jeder Jagdgenosse dabei mit seinem Stimmrecht (§ 9 Abs. 1 der Satzung) wesentliche Mitwirkungsbefugnisse hat. Diese Mitwirkungsbefugnisse erstrecken sich also nur auf die Beschlußfassung selbst. Durch § 6 Abs. 2 der Satzung ist übereinstimmend mit dem Vertretungsrecht des Jagdvorstehers klargestellt, daß der Jagdvorsteher die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung nicht nur vorbereitet, sondern auch ausführt, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. Dieses Beschlußausführungsrecht ist nicht durch eigene Rechte von Jagdgenossen eingeschränkt. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Auszahlungsansprüche (§ 13 Abs. 2 S. 4 und sinngemäß § 14 Abs. 1 S. 1 der Satzung). Damit läßt sich abgesehen von dieser Ausnahme aus der gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechtstellung des Jagdgenossen nicht ein eigenes Mitgliedschaftsrecht darauf ableiten, daß der Jagdvorsteher Beschlüsse zu vollziehen oder nicht zu vollziehen hat.

Im übrigen ist dann bei summarischer Beurteilung festzustellen, daß eine Mitgliedschaft der hier in Rede stehenden Art auch nicht etwa nach allgemeinen Grundsätzen einen subjektiven Anspruch einzelner Mitglieder darauf vermittelt, daß seitens der zuständigen Organe nur rechtmäßige Beschlüsse vollzogen bzw. daß rechtswidrige Beschlüsse nicht vollzogen werden (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. BVerfGE 2, 143-167 -; 68, 1 - 72 f. -; Entscheidungen des Gerichts vom 26.07.1982 - 3 W 1882/82 -, vom 29.11.1985 - 2 R 155/85 - und vom 29.09.1986 - 1 W 945/86 -).

Ausgehend hiervon kann also - abweichend von der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts - zu Gunsten der Antragsteller unterstellt werden, daß der Verpachtungsbeschluß der Jagdgenossenschaft und außerdem der Abschluß eines zivilrechtlichen Pachtvertrages mit dem Beigeladenen rechtswidrig sind. Selbst in diesem Fall stünden den Antragstellern als Jagdgenossen nicht eigene Mitgliedschaftsrechte dahingehend zu, die allein dem Jagdvorsteher obliegende Ausführung des Beschlusses zu verhindern.

Da der Antrag damit zumindest im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 S. 1 GKG; dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache für die Antragsteller zu beachten, daß vorliegend nicht nur Mitgliedschaftsrechte in bezug auf eine Beschlußfassung geltend gemacht wurden, sondern darüber hinaus auch und gerade der Vollzug eines gewichtigen Beschlusses verhindert werden sollte, und zwar zur Wahrung eigener Interessen der Antragsteller. Dem entspricht hauptsachebezogen eine Werteinschätzung auf 12.000,00 DM. Eine isolierte Bewertung des prozessual selbständigen Einzelanspruchs eines jeden der Antragsteller und danach eine Zusammenrechnung (§ 5 ZPO entspr.) kommt nicht in Betracht, da sich das Streitziel bei der hier gegebenen Situation wirtschaftlich als Einheit darstellt (vgl. u.a. Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 5 Rdnr. 10; Beschluß des Senats vom 28.05.1973 - I W 28 bis 32/73 -; Bay. VGH in BayVBl. 1985, 444). Der aufgezeigte Hauptsachewert ist dann angesichts der geringeren Bedeutung des nur vorläufigen Rechtsschutzes zu mindern. Insoweit erscheint unter Berücksichtigung der doch erheblichen praktischen Bedeutung einer vorläufigen Untersagung des Beschlußvollzugs der Ansatz von zwei Dritteln, also von 8.000,00 DM, sachangemessen.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG).