Leitsätze:
Eine Kreisstadt, der das Recht verliehen wurde, diese Bezeichnung zu führen, kann nicht in entsprechender Anwendung des § 12 BGB beanspruchen, daß unterlassen wird, in dem Landkreis Kfz-Unterscheidungszeichen auszugeben, deren Buchstabenfolge nicht von ihrem, sondern dem Namen einer anderen Stadt abgeleitet ist. (amtlicher Leitsatz)
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