Leitsätze:
Die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags hat anhand eines betriebsbezogenen Vorteilssatzes zu erfolgen; auch für den Erlös aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken ist kein gesonderter Vorteilssatz zu bilden. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-47560?hl=true