Leitsätze:
Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines (amtlicher Leitsatz)
amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden (amtlicher Leitsatz)
Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend (amtlicher Leitsatz)
§ 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (amtlicher Leitsatz)
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