Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Diese Entscheidung

Differenzierung der Gebührenhöhe bei unterschiedlichen Sondernutzungen; Anforderungen an die Bestimmtheit der Gebührenhöhe; Angemessenheit der Gebührenhöhe bei illegaler Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2018 - Az.: 11 A 226/17

Leitsätze:
1. Im Gebührentarif einer kommunalen Sondernutzungssatzung darf hinsichtlich der Höhe einer Rahmengebühr zwischen verschiedenen Arten und Zwecken der Sondernutzung differenziert werden. Die Privilegierung einzelner Sondernutzungsarten (hier: Baustelleneinrichtungen) im Vergleich zu anderen ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers zulässig, soweit sich dies anhand der Kriterien in § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sachlich rechtfertigen lässt. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Schaffung eines allgemeinen Auffangtatbestandes in einer kommunalen Sondernutzungssatzung, der alle sonst nicht aufgeführten „sonstigen Zwecken“ dienen-den Nutzungen umfasst, kann im Rahmen der nur herzustellenden Typengerechtigkeit zulässig sein, weil die Behörde nicht jede erdenkliche Form der Sondernutzung in eine eigene Gebührenziffer aufnehmen kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenorm ist bei Sondernutzungsgebühren erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend, wenn der Gegenstand, die Bemessungsgrundlage, der Gebührensatz sowie die Erhebung und Fälligkeit geregelt sind und der Schuldner so die auf ihn entfallende Abgabelast in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Ein Mindestmaß an Orientierungssicherheit genügt. Die Möglichkeit der exakten arithmetischen Vorausberechnung ist nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

4. Zur Frage des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip bei illegaler Sondernutzung (hier: Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers auf einem PKW-Parkplatz). (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/11_A_226_17_Beschluss_20180716.html