Leitsätze:
1. Für eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Lage im Zeitraum zwischen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung zum Nachteil oder zum Vorteil des Bürgerbegehrens ändert. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Begründung eines Bürgerbegehrens in wesentlichen Punkten unrichtig und damit zur Täuschung der Bürgerschaft geeignet ist, ist zu berücksichtigen, dass die Begründung vor Durchführung des Bürgerentscheids als eigentlichem plebiszitären Akte in eine ohnehin stattfindende politische Auseinandersetzung mündet, bei der für die kommunalen Organe Gelegenheit besteht, sich mit den Angaben und Argumenten des Begehrens auseinanderzusetzen. (amtlicher Leitsatz)
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