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Diese Entscheidung

Jahreskurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2008 - Az.: 9 LA 88/07

Leitsätze:
Die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Vorschriften des europäischen Rechts. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn durch Bescheide vom 30. Juni 2005 für die Jahre 2002 und 2003 zu einem Jahreskurbeitrag in Höhe von insgesamt 263,20 € herangezogen hat. Er ist Eigentümer einer Zweitwohnung in der B. Residenz Borkum und hat sich in der Zeit vom 17. bis 22. Oktober 2002 und 20. bis 25. Oktober 2003 in einer anderen Wohnung in der Residenz aufgehalten. Der beschließende Senat hat den gegen die Anforderung des Jahreskurbeitrags gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 16. Januar 2006 (- 9 ME 304/05 - NSt-N 2006, 78 = ZKF 2006, 116) abgelehnt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Heranziehung als unbegründet abgewiesen.

Gründe

Der dagegen gerichtete und auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die - mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung versehene - Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend und beruht nicht auf Verfahrensfehlern. Eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung besteht ebenso wenig wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag zunächst gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 10 Abs. 2 NKAG und § 2 der Kurbeitragssatzung der Beklagten vom 10. Dezember 2001 (KBS) mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Er sieht darin, dass Personen, die ihre Hauptwohnung im Erhebungsgebiet haben, nach diesen Vorschriften nicht zu Kurbeiträgen herangezogen werden, eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages unvereinbare Benachteiligung der - ausschließlich beitragspflichtigen - Personen ohne Hauptwohnung im Erhebungsgebiet. Dieser Betrachtungsweise folgt der Senat nicht.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof kommt gemäß Art. 234 des EG-Vertrages nicht in Betracht, weil die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 2 NKAG mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages offenkundig ist und eine Vorlage wegen offenkundiger Feststellungen ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f., 3430; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279, 284 u. v. 27.10.1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192, 199 sowie Beschluss v. 5.3.1996 - 8 B 2/96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr 11). Der Senat verweist zur näheren Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und merkt im Blick auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren ergänzend an:

Art. 12 Abs. 1 des EG-Vertrages besagt, dass im Anwendungsbereich des Vertrages „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“ ist. Nach Art. 49 des EG-Vertrages sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, unter bestimmten Maßgaben verboten. Dass der freie Dienstleistungsverkehr durch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags in Höhe von 72,80 € pro Person (vgl. § 3 Ziff. 3 KBS) nicht beeinträchtigt wird, versteht sich von selbst. An einer „Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“, also einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Ausländern, fehlt es schon deshalb, weil die Erhebung des Kurbeitrags nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft (keine direkte Benachteiligung von Ausländern) und sie sich auch nicht faktisch überwiegend zum Nachteil von Ausländern auswirkt (zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte für das Zweitwohnungsteuerrecht siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 5.3.1996, a.a.O.). Durch das Abstellen auf die Hauptwohnung können Ausländer in gleicher Weise wie Deutsche bevorteilt und benachteiligt sein.

Dass Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet von der Kurbeitragspflicht durch § 10 Abs. 2 NKAG und § 2 KBS freigestellt werden, verstößt nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976 - VII B 124 und 125.75 - KStZ 1976, 171, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 21.7.1978 - 2 BvR 767/76 -; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 - DÖV 1986, 884 = KStZ 1986, 134 = NVwZ 1987, 160; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 - 10 C 10/87 - KStZ 1988, 168, 170 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985 - 14 S 2528/84 - ZKF 1986, 37; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 11 Rdnr. 22; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: August 2007, § 10 Rdnr. 5) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Besserstellung gegenüber Personen ohne Hauptwohnung im Erhebungsgebiet nicht willkürlich ist. Zwar haben die Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet uneingeschränkt die Möglichkeit, die Kureinrichtungen im Gebiet in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl rechtfertigt sich ihre Befreiung von der Kurbeitragspflicht daraus, dass die Kureinrichtungen in besonderer Weise gerade für Besucher des Erhebungsgebiets und den Fremdenverkehr geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden und dass die Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet bereits über die der erhebenden Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer sowie über die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind. Auch diese einhellig vertretenen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben.

Nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren erblickt der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ferner darin, dass er als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet benachteiligt werde gegenüber auswärtigen Kurgästen ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet, weil nach § 3 Ziff. 5 a KBS nur bei den Inhabern von Zweitwohnungen ein Jahreskurbeitrag erhoben werde, während sonstige Kurgäste lediglich für die tatsächliche Aufenthaltsdauer einen nach Tagen bemessenen Kurbeitrag leisten müssten. Für den Regelfall möge diese Differenzierung sogar sachgerecht sein. In seinem besonderen Fall müsse aber eine Gleichstellung mit den Kurgästen ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet erfolgen, weil er seine Wohnung auf Borkum nicht benutzt habe und er auf sie auch nicht zugreifen könne, da sie zu Zwecken einer fremdenverkehrsgewerblichen Nutzung durch die Firma C. vermietet werde. § 10 NKAG rechtfertige nur eine nach Tagen bemessene Erhebung des Kurbeitrags, nicht aber die Erhebung eines Jahreskurbeitrags.

Auch diese Argumentation des Klägers verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Gemäß § 3 Ziff. 5 a KBS zahlen Zweitwohnungsinhaber „unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder den Kurbeitrag in Höhe des Jahreskurbeitrags“. Solche pauschalierende Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976, a.a.O., sowie v. 4.1.1980 - 7 B 252.79 - GemHH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986, a.a.O.; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnrn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 10 Rdnr. 43). Dem hat sich das beschließende Gericht für den Bereich von Niedersachsen angeschlossen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.1.1982 - 3 C 3/81 - NStV-N 1982, 222; Nds. OVG, Beschl. v. 27.12.2005 - 9 ME 185/05 - NSt-N 2006, 25 = ZKF 2006, 95 sowie Beschl. v. 16.1.2006, a.a.O.). Die darin liegenden Typisierungen rechtfertigen sich - vor allem auch im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, weil gerade bei den Zweitwohnungen die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie deren Familienangehöriger in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar ist.

Diese Rechtsprechung greift auch im vorliegenden Fall. Sie verwehrt dem Kläger den Einwand, dass er sich nur für einen kürzeren Zeitraum als denjenigen, der bei der Pauschalierung als wahrscheinliche durchschnittliche Jahresaufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern angenommen worden ist, im Erhebungsgebiet aufgehalten habe. Er kann sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass bei ihm wie bei Kurgästen ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ein nach den Tagen des Aufenthalts bemessener Kurbeitrag zu erheben sei. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung wird durch die Erwägung sachlich gerechtfertigt, dass es einerseits für die erhebungsberechtigte Gemeinde bei Gästen, die keine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet haben und daher während ihres Aufenthalts eine Wohnung anmieten, wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten des Vermieters leicht möglich ist, die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln, und dass andererseits vergleichbare Kontrollmechanismen nicht greifen bei den Inhabern von Zweitwohnungen, bei denen eine Vermietung an sich selbst in der Regel nicht stattfindet. Nicht bei Mietverhältnissen, wohl aber bei diesen Zweitwohnungsinhabern ist es kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Familienangehörigen im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl.; BVerwG, Beschl. v. 4.1.1980 - 7 B 252/79 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 4; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 42). Dieser Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtfertigt die Ungleichbehandlung jedenfalls so lange, wie die Beklagte nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt.

Der Kläger kann die begehrte Gleichstellung mit Kurgästen ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass er in den Jahren 2002 und 2003 nicht seine eigene Wohnung in der B. -Residenz Borkum, sondern eine Wohnung aus dem Bewirtschaftungspool der Residenz aufgesucht hat. Der Senat hat bereits in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05, a.a.O.) ausgeführt, dass der die Erhebung eines Kurbeitrags rechtfertigende Tatbestand auch in den Fällen eines Bewirtschaftungspools erfüllt ist. Die Berechtigung zur Erhebung des Jahreskurbeitrags entfällt auch nicht im Blick darauf, dass der Kläger die Wohnungen im Bewirtschaftungspool anscheinend auf der Grundlage von mit C. abgeschlossenen Mietverträgen genutzt hat. Zwar ist dem Kläger in der Tat einzuräumen, dass in solchen Fällen die tatsächliche Aufenthaltsdauer wegen der Meldepflichten des Vermieters für die Beklagte leicht feststellbar ist und daher die Ausgangslage, die bei Zweitwohnungsinhabern vom Grundsatz her die Pauschalierung in Form des Jahreskurbeitrags rechtfertigt, aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Bewirtschaftungspools (die Wohnungseigentümer mieten ihre Wohnungen über C. an) nicht gegeben ist. Dieser Umstand rechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme, im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe der Kläger nicht auf der Grundlage des § 3 Ziff. 5 a KBS zum Jahreskurbeitrag veranlagt werden dürfen oder habe in § 3 KBS eine Sonderregelung für Zweitwohnungsinhaber, die ihre Wohnungen nur auf der Grundlage von Mietverträgen nutzen dürfen, getroffen werden müssen. Das folgt aus der im Kommunalabgabenrecht anerkannten Befugnis des Satzungsgebers zur Typisierung, d.h. zur zusammenfassenden Bildung von Beitragsnormalfällen mit letztlich noch vergleichbarer Vorteilslage. Bei der Ausgestaltung von Satzungsregelungen darf der Satzungsgeber an typische Regelfälle eines Sachbereichs anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen. Derartige generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen rechtfertigen sich - auch im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz so lange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem „Typ“ entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - 8 N 1.83 - KStZ 1984, 9, 11; Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231 f. = KStZ 1987, 11; Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54 = NVwZ-RR 1995, 348 = NSt-N 1994, 323 und v. 28.3.1995 - 8 N 3.93 - NSt-N 1995, 152 m. w. N.; Beschl. v. 31.3.1998 - 8 B 43.98 - NSt-N 1998, 233 = NVwZ-RR 1999, 64 = ZKF 1999, 86, Beschl. v. 5.11.2001 = 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217; OVG Münster, Urt. v. 27.2.1997 - 22 A 1135/94 - ZKF 1998, 59 = GemHH 1999, 163; Lohmann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 692 a). Diese Voraussetzungen für eine zulässige Typisierung sind bei dem nur 72,80 € ausmachenden Jahreskurbeitrag für Eigentümer von Zweitwohnungen erfüllt. Insbesondere ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass mehr als 10 % der Zweitwohnungen im Erhebungsgebiet in den Jahren 2002 und 2003 von ihren Eigentümern nur auf der Grundlage von Mietverträgen mit Dritten bewohnt werden durften.

Der im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG erhobenen Forderung des Klägers, dass er hinsichtlich der Bemessung des Kurbeitrags wie ein Kurgast ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet behandelt werden müsse, steht schließlich auch entgegen, dass zwischen dem Kurgast ohne Zweitwohnung und dem Eigentümer einer Zweitwohnung in der B. -Residenz Borkum erhebliche Unterschiede insoweit bestehen, als (nur) letzterer dauerhafte, eine Aufenthaltsvermutung begründende Nutzungsrechte an seiner Wohnung oder einer anderen Wohnung in einem Bewirtschaftungspool besitzt. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob - wie der Kläger wenig überzeugend behauptet - der Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 für ihn nicht wirksam geworden ist und der Vertrag vom 12. Februar/16. März 2003 erst seit dem 1. Januar 2004 gilt. Selbst vom Standpunkt des Klägers aus hat jedenfalls der Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag vom 15. November 1983 gegolten, der in § 1 Ziff. 1 vorsieht, dass die Ferienwohnung des Klägers an C. „in der gleichen Weise“ überlassen wird „wie dies die übrigen Eigentümer, die gleichzeitig Mitglieder des Pools sind, ebenfalls tun“. Bestandteil des Vertrags vom 15. November 1983 sind damit die für die Gesellschafter des Bewirtschaftungspools geltenden Regelungen geworden, die den Eigentümern der Wohnungen in der B. -Residenz Borkum umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2008 (9 ME 322/07) zu diesen Rechten ausgeführt:

Durch die im streitigen Zeitraum gültig gewesenen Verträge hatte der Antragsteller erhebliche rechtlich gesicherte Befugnisse zur Nutzung seines Apartments (oder eines anderen Apartments) in der B. -Residenz Borkum: § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1983 sieht vor, dass jeder Eigentümer eines Apartments während des ganzen Jahres ein Recht auf Eigenbelegung seiner Wohnung oder - falls diese bereits belegt ist - einer anderen Wohnung in der B.-Residenz Borkum. hat. Die Gesellschafterversammlung hat am 2. Juni 1993 einstimmig beschlossen, dass die Eigennutzung auf vier Wochen im Jahr begrenzt wird und die Eigentümer über diesen Zeitraum hinausgehende Buchungen zu den Konditionen der C.-Eignerkarte vornehmen können; in der Nebensaison sollen nach diesem Beschluss kostenlose Nutzungen durch die Eigentümer möglich sein. Aufstellungen über die Vorteilskonditionen für C.-Gesellschafter in den Jahren 1999 und 2003 besagen, dass den Gesellschaftern für die Dauer von vier Wochen Preisnachlässe von 33 % in der Hauptsaison, 50 % in der Vor- und Nachsaison und 100 % in der Nebensaison gewährt werden.

Klauseln zum Ausschluss einer Eigennutzung enthält der Vertrag vom 15. November 1983 nicht. Daraus folgt, dass sich die Rechtsstellung des Klägers hinsichtlich der Nutzung einer Ferienwohnung in der B.-Residenz Borkum grundlegend von der Rechtsstellung der Kurgäste ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet unterscheidet und auch von daher eine Gleichbehandlung bei der Bemessung des Kurbeitrags nicht zwingend geboten ist.

Die gegen die angefochtene Entscheidung schließlich noch erhobenen Einwände des Klägers, dass „sein Bestandsschutz“ verletzt sei und seine rückwirkende Heranziehung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Grundsatz der Ermessensbindung der Verwaltung nicht vereinbar sei, liegen ersichtlich ebenso neben der Sache wie seine Behauptung, die streitige Heranziehung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Behörden sind grundsätzlich berechtigt, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Verjährungsfristen voll auszuschöpfen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass wegen des bereits fortgeschrittenen Laufs der Verjährungsfrist eine Heranziehung nicht mehr erfolgt, gibt es für den Abgabepflichtigen vom Grundsatz her nicht. Besondere Umstände, aus denen der Kläger ausnahmsweise schutzwürdig nicht mehr mit seiner Heranziehung rechnen musste, sind nicht erkennbar.