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Diese Entscheidung

Zulässigkeit einer Grundsteuererhöhung; Heilung von vor Inkrafttreten der Hebesatzsatzung ergangener Bescheide

VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2005 - Az.: AN 11 K 04.03698

Leitsätze:
1. Aus § 26 GrStG folgt keine Rechtspflicht der Länder, Höchstsätze für die Grundsteuer festzulegen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung belässt den Gemeinden einen Entscheidungsspielraum, der nicht schon dann überschritten ist, wenn eine Maßnahme wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Das - zum Beginn des Besteuerungszeitraum erfolgende - Inkrafttreten einer Hebesatzsatzung heilt zunächst fehlerhafte, weil ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassene Steuerbescheide, soweit die Bescheide der neuen Satzung entsprechen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen die Erhöhung der Grundsteuer zum 1. Januar 2005.

Mit Bescheiden vom 8. Dezember 2004 bzw. 27. Januar 2005 setzte die Stadt Nürnberg die Grundsteuer für die Grundstücke des Klägers jährlich wie folgt fest:

(...)

Dabei ging die Beklagte von einem Hebesatz von 490 % aus.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 erhob der Kläger hiergegen Klage und ließ zuletzt beantragen,

die angefochtenen Grundsteuerbescheide der Beklagten, ergangen gegenüber dem Kläger, aufzuheben, soweit sie zu Lasten des Klägers Grundsteuererhöhungen festsetzen, gestützt auf die Erhöhung des Hebesatzes von bisher 410 % auf nunmehr 490 %.

In der Klagebegründung sind die Erhöhungsbeträge im Einzelnen genannt. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass der Grundsteuerhebesatz durch § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten vom 11. Dezember 2003 für das Jahr 2004 auf 410 % festgesetzt worden sei. Nur diese Satzung sei im Internet bisher bekannt gemacht worden. Der den angefochtenen Bescheiden für 2005 zu Grunde gelegte Hebesatz von 490 % mit seiner Erhöhung um 19,51 % gegenüber dem noch für das Jahr 2004 gültigen, wesentlich niedrigeren Satz sei zum einen unverhältnismäßig, willkürlich sowie haushaltsrechtlich ungerechtfertigt, er erscheine zum anderen von der gemäß Grundsteuergesetz erforderlichen landesrechtlichen Höchsthebesatzregelung nicht gedeckt und entbehre damit überhaupt der gesetzlichen Grundlage gemäß §§ 25 und 26 des Grundsteuergesetzes. Damit verstoße er jedoch gegen die Rechtsstaatsgarantie des Grundgesetzes und erweise sich deshalb auch als verfassungswidrig.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 forderte das Gericht die Beklagte zur Stellungnahme, insbesondere zur Begründung der Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer auf.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 beantragte die Beklagte jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, insbesondere sei die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab 1. Januar 2005 von 410 % auf 490 % rechtmäßig gewesen. Der Stadtrat der Beklagten habe bei den Haushaltsberatungen vor dem Hintergrund der sehr schwierigen Haushaltslage im Rahmen der Haushaltssatzung für das Jahr 2005 am 24. November 2004 unter anderem beschlossen, den Hebesatz der Grundsteuer B ab 1. Januar 2005 von 410 % auf 490 % zu erhöhen. Der Beschluss über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 vom 24. November 2004 und die betreffende Haushaltssatzung wurden in Kopie vorgelegt. In § 4 Nr. 1 b dieser Haushaltssatzung ist die genannte Hebesatzerhöhung festgelegt. Nachdem die Haushaltssatzung 2005 von der Regierung von ************* noch nicht genehmigt sei, habe der Stadtrat vorsorglich mit einer eigenen Hebesatzsatzung am 16. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. ** vom *****************, die Erhöhung des Hebesatzes nochmals gesondert beschlossen. Eine zwingende rechtliche Notwendigkeit hierzu habe allerdings nicht bestanden, da nach herrschender Kommentarmeinung ausschließlich die Festsetzung des Stadtrats maßgeblich sei, die auch im Rahmen der Haushaltsberatung erfolgen könne. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei ebenso wenig entscheidend wie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Letztlich könne diese Streitfrage jedoch dahinstehen, da wie bereits erwähnt der Stadtrat jedenfalls eine eigene Hebesatzsatzung am ***************** beschlossen habe, die im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Der Vorwurf des Klägers, die Anhebung des Grundsteuersatzes wäre unverhältnismäßig, willkürlich und haushaltsrechtlich ungerechtfertigt gewesen, treffe nicht zu. Die Gemeinde habe bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Ermessensspielraum, der nur in beschränktem Umfang vom Gericht nachprüfbar sei. Im Rahmen dieses Ermessens könne die Gemeinde die Hebesätze nach ihren finanziellen Bedürfnissen festlegen. Sie dürfe dabei nur nicht willkürlich oder unsachlich verfahren. Im Übrigen sei sie weder verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden zu halten, noch sei sie etwa an den Landesdurchschnitt der Hebesätze gebunden. Bereits vor diesem Hintergrund könne die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 410 % auf 490 % nicht als unverhältnismäßig und willkürlich bezeichnet werden. Wie bereits oben erwähnt wurde, sei auf Grund der äußerst schwierigen Haushaltslage, die seit dem Jahr 2000 auf Grund der erheblichen Steuereinbrüche (Gewerbesteuer und Einkommenssteuer) nahezu alle Gemeinden, insbesondere die Großstädte zu verzeichnen hätten, neben erheblichen Einsparungen auch eine Erhöhung der Grundsteuer notwendig geworden. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Stadt Nürnberg werde auf die Haushaltsrede des Kämmerers der Stadt vom September 2004, die in Kopie beilag, verwiesen. Anzumerken sei auch, dass die Hebesätze in Nürnberg seit 1994 (auf 1989 korrigiert nach Angabe des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2005) nicht mehr verändert worden seien. Die Stadt liege im Vergleich zu anderen Städten, insbesondere zu den Großstädten, noch durchaus im Rahmen. So sei für folgende Städte eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer für 2005 beabsichtigt: Augsburg 460 %, Ingolstadt 460 %, Hamburg 540 %, Würzburg 450 %, Heidelberg 500 % und München 490 %. Nachfolgende Städte seien bereits im Jahr 2004 über dem Hebesatz von 490 % gelegen: Bremen 580 %, Bremerhaven 530 %, Göttingen 530 %, Hamburg 520 %, Hannover 530 %, Herne 500 %, Köln 500 %, Leverkusen 500 %, Mühlheim a. d. Ruhr 500 % und Oberhausen 500 %. Dies belege, dass die Beklagte im Vergleich zu anderen Städten noch durchaus im Rahmen liege. Von einer willkürlichen und unverhältnismäßigen Anhebung der Hebesätze geschweige von einer Verletzung haushaltsrechtlicher Grundsätze könne deshalb keine Rede sein. Zwar gestatte ein entsprechender Vorbehalt im Art. 106 Abs. 6 GG den Ländern, in begrenztem Umfang auf die Gestaltung des Hebesatzes Einfluss zu nehmen. In Bayern habe der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass es für die Stadt Nürnberg keine Begrenzung bzw. Koppelung der Hebesätze durch den Landesgesetzgeber gebe. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstige Gesetze sei damit nicht erkennbar.

Mit Ladungsschreiben vom 7. Februar 2005 gab das Gericht dem Kläger Gelegenheit unter Fristsetzung und mit Präklusionshinweis zu substantiieren, dass die Grundsteuererhöhung gegebenenfalls erdrosselnde Wirkung habe bzw. der Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Hebesatzfestsetzung überschritten worden sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2005 ließ der Kläger ausführen, die betreffende Hebesatzerhöhung halte sich nicht im Rahmen der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland, der Grundrechte (wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG), des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG (maßlos, unvorhersehbar und unverhältnismäßig) sowie des auf Art. 105 und 106 GG beruhenden Grundsteuergesetzes (wurde insgesamt weiter ausgeführt). Die Haushaltssatzung der Beklagten vom 24. November 2004 stelle keine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Grundsteuerbescheide dar, weil sie bisher weder ordnungsgemäß bekannt gemacht noch aufsichtlich genehmigt worden sei. Die Hebesatzsatzung wiederum sei erst am 15. Dezember 2004 beschlossen worden und könne daher nicht Rechtsgrundlage für die vorhergehenden Grundsteuerbescheide vom 8. Dezember 2004 sein. Insbesondere sei auch das Erfordernis der Höchsthebesätze nach § 26 GrStG missachtet worden. Danach sei es geboten, Höchsthebesätze festzulegen, was aber landesrechtlich unterlassen worden sei. Die betreffende Hebesatzerhöhung halte sich daher nicht im Rahmen der Gesetze im Sinne des Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG. Auf eine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuererhöhung komme es daher nicht an. Hinsichtlich des erstgenannten Objekts sei am 27. Januar 2005 ein neuer Bescheid mit einer unveränderten Grundsteuerschuld ergangen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die insoweit angefochtenen Grundsteuerbescheide der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, §§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) garantierten Steuerhoheit - wobei die Formulierung "im Rahmen der Gesetze" in diesem Zusammenhang (nur) nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebungsbefugnisse bedeutet (BVerwG KStZ 1993,193 = NVwZ 1994,176) - Grundsteuer in der Weise erheben, dass auf den vom zuständigen Finanzamt nach § 13 Abs. 1 GrStG berechneten Steuermessbetrag, der in einem Steuermessbescheid nach § 184 Abs. 1 AO festgesetzt wird, der von der Gemeinde in einer Satzung bestimmte Hebesatz angewendet wird. In einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid kann der beschwerte Grundstückseigentümer im Wege der sog. Inzidentprüfung (Kopp/Schenke, Komm. VwGO, 12. A. § 47 RdNr. 6) auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen. Dabei ist das Gericht berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die betreffende Satzung, die die Grundlage für die Hebesätze bildet, verfahrens- und materiellrechtlich gültig ist oder nicht, insbesondere gegen höherrangiges Recht verstößt oder nicht und ob die Gemeinde insoweit die Grenzen ihres Satzungsermessens eingehalten oder überschritten hat. Denn bei Ungültigkeit der Satzung würde diese als Rechtsgrundlage für die Grundsteuerbescheide entfallen und es wären diese aufzuheben (Troll/Eisele, Komm. GrStG, 8. A. § 25 RdNr. 5). Außerhalb dieser Rechtskontrolle liegt es nach der Rechtsprechung aber im pflichtgemäßen, grundsätzlich weit gespannten Ermessen der Gemeinde als Normgeber, den Hebesatz und damit die Höhe der Grundsteuer zu bestimmen. Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte, aus der verfassungsrechtlichen Autonomie der Gemeinden folgende Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der steuerlichen Normsetzung ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und in einem bestimmten Umfang durch haushaltsrechtliche Grundsätze der Gemeindeordnung (GO) begrenzt. Der den Gemeinden innerhalb dieser Grenzen verbleibende Spielraum ist grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Rechtskontrolle beschränkt sich insoweit darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung als solche willkürlich ist. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen wäre (BayVGH KStZ 1976, 150; VGH BW KStZ 1990,35; FG Bremen ZKF 1996,36 für einen Hebesatz von 500 %; VG Aachen NVwZ-RR 1998,200 für einen Hebesatz von 440 %; Troll/Eisele § 25 GrStG RdNrn. 4 und 5; Glier § 25 GrStG Anm. 3a). Im Rahmen ihres Ermessens kann die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren finanziellen Bedürfnissen festlegen. Sie ist dabei weder verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden noch an den Landesdurchschnitt zu halten. Insoweit kann es systembedingt und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbeanstandbar zu unterschiedlichen Hebesätzen in den Gemeinden kommen (Troll/Eisele § 25 GrStG RdNr. 4). In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Hebesatzrecht der Gemeinden allein durch das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot sozialer Steuerpolitik begrenzt. Dieses bedeutet aber nur, dass Geldleistungspflichten die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfen (Erdrosselungswirkung). Letzteres liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Steuerpflichtige die Steuer nicht tragen können, vielmehr kann der Erdrosselungscharakter nur dann bejaht werden, wenn die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen können (BayVGH a.a.O.; VG Düsseldorf vom 17.11.1988, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen sind die hinsichtlich der Erhöhungen zum 1. Januar 2005 angefochtenen Festsetzungen der Grundsteuer durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Vergleich zu den Vorjahren höhere Grundsteuerschuld hat ihre Ursache in der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 410% auf nunmehr 490% nach § 4 Nr. 1 b der bisher noch nicht in Kraft getretenen Haushaltssatzung (HS) der Beklagten vom 24. November 2004 bzw. nach § 1 Nr. 2 der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Hebesatzsatzung (HebS) der Beklagten vom 16. Dezember 2004. Bei Anlegung des vorgenannten, hier gebotenen Prüfungsmaßstabs stellt jedenfalls derzeit die letztgenannte Satzung die Rechtsgrundlage für die beanstandeten, bescheidsmäßig festgesetzten Grundsteuererhöhungen zum 1. Januar 2005 dar und sie ist auch verfahrensrechtlich (1) und materiellrechtlich (2) gültig, insbesondere wurde nicht gegen Vorschriften des GrStG, haushaltsrechtliche Vorschriften der GO und auch nicht gegen das GG, vor allem in Bezug auf Grundrechte verstoßen und im Übrigen ist eine Überschreitung des Satzungsermessens weder ausreichend substantiiert worden noch sonst ersichtlich.

1. Die Bestimmung des Hebesatzes konnte jedenfalls in der HebS erfolgen. Nach § 25 Abs. 1 GrStG kann die Bestimmung des Hebesatzes in zulässiger Weise zwar zunächst in der Haushaltssatzung selbst erfolgen, wie sich ausdrücklich aus Art. 63 Abs. 2 Nr. 4 GO ergibt. Die dort genannten Abgabesätze beziehen sich unzweifelhaft gerade auch auf die Grundsteuer (Bauer/Böhle/Masson/Samper, Komm GO, Art. 63 RdNr. 7). Die Haushaltssatzung kann genehmigungspflichtige Bestandteile enthalten (hierzu Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 65 GO RdNr. 3), die sie insgesamt genehmigungspflichtig machen, Art. 65 Abs. 3 Satz 1 GO. Die Satzung ist auszufertigen und im Amtsblatt amtlich bekanntzumachen, Art. 26 Abs. 2 GO. Dies ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Satzung (Bauer/Böhle/ Masson/ Samper Art. 26 GO RdNr. 10). Zwar tritt die Haushaltssatzung mit Beginn des Haushaltsjahrs in Kraft. Wie sich aber schon aus Art. 69 GO ergibt, kann die Haushaltssatzung auch rückwirkend in Kraft treten. Die rückwirkende Kraft kann sich dabei, allerdings unter Beachtung von § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG (Troll/Eisele § 25 GrStG RdNr. 7), auch auf gegenüber dem Vorjahr erhöhte Abgabesätze erstrecken (Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 63 GO RdNr. 11). Vorliegend ist diese Haushaltssatzung aber noch nicht genehmigt und kann demzufolge auch nicht bekannt gemacht werden und in Kraft treten, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 klargestellt hat. Sie kann daher (noch) nicht Rechtsgrundlage für die angefochtenen Grundsteuerbescheide sein. § 25 Absätze 1 und 3 GrStG, denen gegenüber Art. 2 Abs. 1 KAG schon nach seinem Wortlaut subsidiär ist, ermächtigen aber auch zum Erlass einer besonderen Hebesatzsatzung (OVG NRW KStZ 1991,174 = NVwZ 1991,1208; Troll/Eisele § 25 GrStG RdNr. 3; Glier § 25 GrStG Anm. 3a). Auch die Hebesatzsatzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung. Sie ist nicht genehmigungspflichtig (Nds OVG NVwZ 1991,907). Vorliegend wurde die HebS nach Aktenlage am 16. Dezember 2004 beschlossen und im Amtsblatt der Beklagten Nr. ** vom ***************** veröffentlicht. Nach ihrem § 3 ist sie am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Sie ist daher Rechtsgrundlage für das Veranlagungsjahr 2005 der Grundsteuer, § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Weitere Verfahrensfehler wurden nicht substantiiert und sind auch nicht ersichtlich.

2. Die genannte Satzung ist auch materiellrechtlich gültig. Sie verstößt nicht gegen Vorschriften des GrStG, insbesondere auch nicht gegen § 26 GrStG. Danach bleibt einer landesrechtlichen Regelung u.a. vorbehalten, welche Höchstsätze für die Grundsteuer nicht überschritten werden dürfen. Aus dieser Vorschrift kann sich aber, schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Hebesatzrecht der Gemeinden, keine Rechtspflicht, sondern nur eine Ermächtigung der Länder zum Erlass solcher Vorschriften ergeben. Durch das Fehlen solcher Vorschriften wie hier kann daher auch die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung nicht berührt sein (Troll/Eisele § 26 GrStG RdNrn. 2 und 3). Macht ein Bundesland wie Bayern von dieser Ermächtigung nämlich keinen Gebrauch, dann kommt § 26 GrStG eben nicht zur Anwendung (Glier § 26 GrStG Anm. 3). Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG erfordert auch weder bundes- noch landesgesetzlich die Festsetzung von Höchsthebesätzen für die Grundsteuer (VG Aachen a.a.O.). Diese Rechtslage ist als eindeutig zu bezeichnen (BVerwG NVwZ 1991, 894). Sie verstößt auch nicht gegen insoweit anzuwendende Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts wie Art. 61 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 2 und 62 Abs. 2 GO. Nach der erstgenannten Vorschrift, deren Relevanz in diesem Zusammenhang schon nicht unstreitig ist (bejahend BayVGH a.a.O. und zweifelnd VGH BW a.a.O.), ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (hierzu Walther BayVBl 1990,231). Dies ist gegeben, wenn zwischen mehreren geeigneten Lösungen sorgfältig abgewogen und diejenige ausgewählt wird, bei der Kosten und Nutzen im besten Verhältnis zueinander stehen (Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 61 GO RdNr. 14). Jedenfalls hat die Gemeinde bei Entscheidungen, die zu Ausgaben führen, einen Entscheidungsspielraum, der nicht schon deshalb überschritten ist, wenn eine Maßnahme wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte (Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 61 GO RdNr. 16). Vielmehr müsste dieser Entscheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten worden sein, insbesondere wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens nicht mehr vereinbar wäre (Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 61 GO RdNr. 18). Nach den oben letztgenannten Vorschriften hat die Gemeinde die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen oder besondere Entgelte nicht ausreichen. Damit ist die Reihenfolge der Einnahmemöglichkeiten, der Vorrang des Einsatzes spezieller Deckungsmittel vor den allgemeinen Deckungsmitteln bzw. der Grundsatz der Subsidiarität festgelegt (Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 22 GO RdNr. 15 und Art. 62 GO RdNrn. 5 bis 7). Dabei muss die landesrechtlich geregelte Subsidiarität aber die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz beachten (BVerwG a.a.O.). Reichen also sonstige Einnahmen und besondere Entgelte zur Haushaltsdeckung nicht aus, können und müssen Steuern erhoben werden. Es ist jedoch ebenfalls schon zweifelhaft, ob der Subsidiaritätsgrundsatz überhaupt unmittelbare Rechtsgeltung zugunsten des Bürgers entfaltet (eher verneinend Nds OVG NVwZ 1991,907). Vorliegend wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung schon nicht ausreichend substantiiert. Ferner ist es offensichtlich, dass die Beklagte zur Deckung ihrer Ausgaben zwingend auch auf die Erhebung von Steuern, darunter auch der Grundsteuer, angewiesen ist. Weiter liegt auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen das auf Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung als Vertrauensschutz gegen rückwirkende Regelungen, gegen den aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz sozialer Steuerpolitik und gegen die von Klägerseite genannten Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vor. Zwar war die maßgebliche HebS im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vom 8. Dezember 2004 noch nicht bekannt gemacht und damit noch nicht in Kraft getreten und wirksam. Wie bereits ausgeführt, wurde die HebS nach Aktenlage nämlich (erst) am 16. Dezember 2004 beschlossen und im Amtsblatt der Beklagten Nr. ** vom ***************** veröffentlicht. Nach ihrem § 3 trat sie (dann aber) am 1. Januar 2005 in Kraft. Die HebS ist daher schon nicht rückwirkend, sondern zu Beginn des Veranlagungszeitraums 2005 in Kraft gesetzt worden, weshalb sich die Rückwirkungsproblematik, die im Übrigen in § 25 Abs. 3 GrStG zudem eine Sonderregelung erfahren hat, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen ein Vertrauensschutz von vornherein ausgeschlossen ist (VG Düsseldorf vom 17.11.1988, zitiert nach juris), für sie selbst gar nicht stellt. Ihr Inkrafttreten hat schließlich auch die zunächst fehlerhaften, weil ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassenen Grundsteuerbescheide (rückwirkend) geheilt, wobei die Heilung in dem Umfang eintritt, in dem die Bescheide der neuen Satzung entsprechen (Bauer/Böhle/Masson/Samper Art. 22 GO RdNr. 83). Dies war hier der Fall. Ferner wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz sozialer Steuerpolitik sowie eine Verletzung der genannten Grundrechte schon nicht ausreichend substantiiert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine insoweit nur beachtliche sog. erdrosselnde Wirkung der Festsetzung der (erhöhten) Grundsteuer wurde von Klägerseite trotz entsprechend gerichtlichem Hinweis im Ladungsschreiben schon ausdrücklich nicht behauptet und vorgetragen. Entsprechendes gilt für die gerügte Grundrechteverletzung. Zwar können die Schutzbereiche der genannten Grundrechte berührt sein. Ihre Verletzung wurde aber nicht dargetan. Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit tritt gegenüber besonderen Freiheitsrechten wie der auch gerügten Berufs- und Eigentumsfreiheit in der Regel schon als subsidiär zurück (Maunz-Dürig Art. 2 GG RdNrn. 21 ff.) und steht unter dem Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, wobei keine Bedenken bestehen, dass die vorgenannten Vorschriften des GrStG formell und materiell nicht verfassungsgemäß wären. An Art. 12 Abs. 1 GG ist eine Steuererhebung (nur) dann zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (Maunz-Dürig Art. 12 GG RdNr. 415). Dies ist für die Grundsteuer, da sie nach § 1 Abs. 1 und § 2 GrStG an den Grundbesitz anknüpft, schon nicht erkennbar. Im Übrigen müsste der entsprechende Eingriff durch die Grundsteuererhebung auch hier eine erdrosselnde Wirkung und zwar auf die Berufsausübung haben (Maunz-Dürig Art. 12 GG RdNr. 416), was aber schon nicht behauptet oder gar substantiiert wurde. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Auferlegung von Steuerpflichten (Maunz-Dürig Art. 14 GG RdNrn. 165 ff.). Ertragsunabhängige Steuern wie hier die Grundsteuer verletzen die Substanz- und Bestandsgarantie des Grundeigentums nicht, wenn der Gesetzgeber bei typisierender und generalisierender Betrachtung voraussetzen darf, dass die betreffende Steuer bzw. hier der betreffende Erhöhungsbetrag aus dem Vermögensertrag aufgebracht werden kann (Maunz-Dürig Art. 14 GG RdNr. 173). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall sei, fehlen hier. Es verstößt auch weder gegen den besonderen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bedingt durch die Steuer- und Satzungshoheit der Gemeinden, die einfachgesetzlich in § 25 Abs. 1 und 4 GrStG zum Ausdruck kommt, die Hebesätze für die Grundsteuer in den Gemeinden unterschiedlich hoch sind. Hierin ist weder eine Benachteiligung wegen der Heimat oder der Herkunft, die schon begrifflich (hierzu Maunz-Dürig Art. 3 Abs. 3 GG RdNr. 75 ff. und 86 ff.) ausscheidet, noch eine unsachliche Ungleichbehandlung zu erblicken, da der Unterschied schon durch das GG, insbesondere durch den föderativen Staatsaufbau bzw. die dort verfassungsrechtliche garantierte gemeindliche Zuständigkeit, bedingt ist (Maunz-Dürig Art. 3 Abs. 3 GG RdNr. 79; Meder Art. 118 BV RdNr. 8; BVerfG KStZ 1967,65; VerfGH BayVBl 1960,185; BVerwG NVwZ 1991,894; Troll/Eisele § 25 GrStG RdNr. 4).

Schließlich ist die hier streitgegenständliche Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 410 % auf nunmehr 490 % nach der Sachlage ersichtlich nicht willkürlich und hält sich daher im Rahmen des Satzungsermessens der Beklagten, in das im Übrigen nicht eingegriffen werden kann. Die Rechtfertigung hierfür kann den Ausführungen des Stadtkämmerers der Beklagten in seiner Haushaltsrede von September 2004 entnommen werden. Hierauf berief sich auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 und führte noch aus, dass der Grundsteuerhebesatz in der Vergangenheit über beachtliche Zeiträume hinweg konstant gehalten werden konnte und er im Vergleich zu anderen Großstädten auch nicht als übermäßig angesehen werden könne. Nach den vorgenannten Ausführungen des Stadtkämmerers ist es in den letzten Jahren wie in anderen Kommunen auch zu einem dramatischen Einbruch insbesondere des Aufkommens bei der Gewerbe- und Einkommenssteuer gekommen. Das bestehende Haushaltsloch wurde für das Jahr 2005 auf insgesamt 131 Millionen EUR geschätzt. Um zu einem ausgeglichenen Haushalt zu kommen, hat die Beklagte verschiedene Maßnahmen getroffen, darunter auch die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer von 410 % auf 490 %, was zu Mehreinnahmen von voraussichtlich 15 Millionen EUR führen soll. Die aus der Sicht der Beklagten notwendige Grundsteuererhöhung ist damit ausreichend nachvollziehbar erklärt. Substantiierte Einwendungen hierzu liegen im Übrigen auch insoweit nicht vor. Nach alledem sind die Klagen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.