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Diese Entscheidung

Kein gerichtlicher Ehrschutz bei internem Vorwurf der Pflichtverletzung, wenn Klärung in anderem Verfahren erfolgt

VG Hannover, Beschluss vom 23.07.2018 - Az.: 1 B 4254/18

Leitsätze:
Teilt ein Mitglied des nicht öffentlich tagenden Verwaltungsausschusses dem Bürgermeister mit, ein als Zuhörer bei einer Sitzung des Verwaltungsausschusses anwesendes Ratsmitglied habe seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt, kann der Bürgermeister die kommunalverfassungsrechtlichen vorgesehenen Verfahren initiieren, in denen die Berechtigung des Vorwurfs geklärt wird. Daneben ist für ein gerichtliches Ehrschutzverfahren regelmäßig kein Raum. (amtlicher Leitsatz)

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