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Diese Entscheidung

Begriff der Tanzveranstaltung in einer Vergnügungsteuersatzung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2018 - Az.: 6 B 10371/18

Leitsätze:
1. Der Begriff der "Tanzveranstaltung" in einer kommunalen Vergnügungsteuersatzung genügt den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV) folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit von steuerbegründenden Tatbeständen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Veranstaltung erfüllt die Merkmale einer vergnügungsteuerpflichtigen Tanzveranstaltung, wenn ihr inhaltlicher Charakter erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es wird stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, die anhand objektiver Kriterien - den tatsächlichen Bedingungen, unter denen die Veranstaltung vom Veranstalter gestaltet und durchgeführt wird - festzustellen sind. Verfolgt der Veranstalter mehrere Zwecke, muss der Schwerpunkt im Tanzvergnügen liegen. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Einordnung eines musikalischen Genres als Tanzmusik zwingt nicht zu der Annahme, diese könne von vornherein nur im Rahmen von Tanzveranstaltungen im Sinne des Vergnügungsteuerrechts dargeboten werden. (amtlicher Leitsatz)

4. Hier: Einzelfall einer Musikdarbietung, bei der die live erzeugte elektronische Tanzmusik in einer Weise dargeboten wird, die ein Gegenüber von Vortragendem und Publikum erkennen lässt. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE180002752&doc.part=L