Leitsätze:
1. Ein Verzichtsvertrag über einen Teil der einem ehrenamtlichen Ortsvorsteher in Baden-Württemberg zustehenden Aufwandsentschädigungist rechtlich zulässig. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein rechtswirksam abgeschlossener Verzichtsvertrag ist bei der Ermittlung des zulässigen Hinzuverdienstes nach § 25 Abs. 4 AVG (= § 1248 Abs. 4 RVO) vom Versicherungsträger mit der Folge zu beachten, daß als Hinzuverdienst nur das tatsächlich erzielte Einkommen insoweit zu berücksichtigen ist, als es auf den Teil der Aufwandsentschädigung entfällt, der für die Erfüllung weisungsgebundener Aufgaben (und nicht Repräsentationspflichten) entfällt. (amtlicher Leitsatz)
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