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Diese Entscheidung

Keine Grundrechtsschutz von Sparkassen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen

BverfG, Beschluss vom 15.08.1994 - Az.: 2 BvR 1430/94

Leitsätze:
Auch im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen in einem Strafverfahren genießen Sparkassen keinen Schutz durch Grundrechte. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Stadtsparkasse (vgl. § 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Sparkassengesetzes).

Die Finanzverwaltung leitete ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts ein, unbekannte Angestellte der Beschwerdeführerin hätten zwei Kunden durch die Verbuchung von Geldanlagen im Eurogeldgeschäft bzw. deren Rückflüsse auf einem Zwischenkonto, das aus den Überweisungsbelegen nicht ersichtlich sei, und/oder durch das Zurückhalten von Informationen gegenüber der Steuerfahndungsstelle Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet und/oder Steuerhinterziehung begünstigt. In diesem Verfahren ordnete das Amtsgericht Trier die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin nach beweiserheblichen Unterlagen und Gegenständen sowie deren Beschlagnahme an. Im Vollzug dieser Anordnung wurden auch zwei Aktenordner mit Unterlagen beschlagnahmt, die nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin keinen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand hatten.

Das Landgericht Trier verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchungsanordnung wegen prozessualer Überholung als unzulässig.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

Gründe

III.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Sie wirft lediglich die Frage der materiellen Grundrechtsfähigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse auf. Diese ist jedoch durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, daß öffentlich-rechtlichen Sparkassen auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Schutz der materiellen Grundrechte nicht zukommt (vgl. BVerfGE 75, 192 <197>), da diese "nach ihrem Wesen" grundsätzlich nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).

Die Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck freier Entfaltung privater natürlicher Personen ist (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 195 f.). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist dies der Fall, soweit sie von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 78, 101 <102>). So ist es etwa bei öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 74, 297 <317 f.>), nicht aber hinsichtlich des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 101 <102 f.>). Auch genießen öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen den Schutz der Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 366 <387>), Universitäten und Fakultäten den der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Umfang der dargelegten Zuordnung (auch) Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten (vgl. BVerfGE 68, 193 <207>). Dagegen macht alleine der Umstand, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, sie nicht zur grundrechtsgeschützten "Sachwalterin" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte. Verläßt die juristische Person des öffentlichen Rechts den Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, so besteht noch weniger Grund, sie als "Sachwalterin" des privaten Einzelnen anzusehen (vgl. BVerfGE 61, 82 <103 f.>).

b) Nach diesen Grundsätzen kommt öffentlich-rechtlichen Sparkassen der Schutz der Grundrechte auch im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren nicht zu. Selbst wenn wegen der weitgehenden Angleichung an das private Bankgewerbe für die Beurteilung der Funktion der öffentlich-rechtlichen Sparkassen nicht mehr deren öffentliche Aufgabe sondern die privatwirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend wäre, könnte dies nicht zu einem Grundrechtsschutz führen. Es würde auch dann der hierfür erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen fehlen, denn als Träger des Unternehmens kämen nur die hinter der Sparkasse stehenden Gebietskörperschaften in Betracht (vgl. BVerfGE 75, 192 <200>). Diese wären aber auch dann nicht grundrechtsfähig, wenn sie sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigten (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>).

Auch eine Berufung auf die Grundrechtspositionen der Sparkassenkunden ginge fehl, da die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar deren Verwirklichung dient. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, daß die Beschwerdeführerin lediglich die Verletzung ihres eigenen Eigentums, ihrer eigenen Berufsausübungsfreiheit und die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs ihr gegenüber rügt und auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG, dessen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zwar nicht erörtert, das aber bei Durchsuchungen der Wohnungen von Grundrechtsträgern berührt ist, bezüglich der durchsuchten Räume keinesfalls ihren Kunden zukommt.

Mithin ergibt bereits die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Beschwerdeführerin des Schutzes der materiellen Grundrechte nicht teilhaftig ist.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in der Verfassung garantierten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg. Hinsichtlich der als verletzt gerügten Grundrechte ist sie mangels Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin unzulässig. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG, die auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zukommen (vgl. BVerfGE 75, 192 <200 f.>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.